In einer Heizung stecken Geldscheine

Energiekostenhilfe für Kulturvereine

Land Hessen unterstützt Vereine bei der Bewältigung der massiven Energiepreissteigerungen

Lesedauer:10 Minuten

Als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sind die Energiekosten stark gestiegen. Um gemeinnützige Vereine davon zu entlasten, hat das Land Hessen ein Hilfsprogramm aufgelegt, das am 1. März 2023 gestartet ist. Vereine im Kulturbereich finden alle nötigen Unterlagen und Informationen für einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für ihre Energiemehrkosten hier.

Voraussetzung ist, dass der Verein seinen Sitz in Hessen hat und Mitglied in einem der entsprechenden Verbände ist, beispielsweise LAKS, LKB, LaPROF oder Landesmusikrat – die vollständige Liste sowie weitere Details zur Antragsberechtigung finden Sie in der Förderrichtlinie und den FAQs. Im Kulturbereich gilt dabei eine Besonderheit: Antragsteller müssen prüfen, ob sie die Härtefallregelung des Bundes „Sonderfonds Energiezuschuss für die Kultur“ in Anspruch nehmen können, und dies bei der Antragstellung zu diesem Programm angeben.

Vereine können einen Antrag stellen unabhängig davon, ob sie Energie in eigenen Räumlichkeiten verbrauchen oder Räume gemietet haben. Der mögliche Zuschuss bezieht sich auf die nachzuweisenden Mehrkosten für Energie und hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die Sie ebenfalls in den Richtlinien und FAQs nachlesen können.

Bitte beachten: Antragsvoraussetzung ist u.a. auch eine Mitgliedschaft in einem der unter Punkt 3 der Richtlinie (siehe unten) genannten Verbände/Dachverbände (mit Angabe Ihrer Mitgliedsnummer). Sie können Ihren Online-Antrag nicht fertigstellen, wenn Sie an entsprechender Stelle keine Eingabe vornehmen.

FAQs

Fragen und Antworten zur „Energiekostenhilfe zur Stärkung der hessischen Vereine

  • Alle in der Ziffer 3 der Richtlinie aufgeführten gemeinnützigen Vereine
  • Im Gegensatz dazu sind gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige GmbH nicht antragsberechtigt, da bei diesen Rechtsformen eine stärkere wirtschaftliche Ausrichtung (HGB, Bilanzierung, Buchführung und Abkoppelung des Vorstandes von der Mitgliederbasis) besteht.

  • Eine Unterscheidung nach den vier Steuerbereichen des Vereins (Vermögensverwaltung, ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) findet nicht statt.

  • Auch solche Vereine sind antragsberechtigt. Hier besteht die Besonderheit, dass keine eigene Vertragsbeziehung zu einem Energielieferanten besteht, sondern vielmehr eine Abrechnung durch den Eigentümer der Liegenschaft erfolgt. In diesen Fällen ist im Online-Antragsformular unter dem Segment „Energieversorgung“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des Online-Antragsformulars unter Ziffer 3.2 des Antragsformulars zunächst Art und Umfang der Nutzung darzulegen. Denken Sie bitte auch daran, einen gültigen Vertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft einzureichen.
  • Bei der Geltendmachung von erhöhten Strom-, Gas- und Fernwärmekosten: Einzureichen ist eine Abrechnung des Eigentümers gegenüber Ihrem Verein aus dem Jahr 2019, die den konkreten Energieverbrauch (je beantragtem Energieträger) ausweist.
  • Bei der Geltendmachung von erhöhten Kosten für sonstige Energieträger (z.B. Öl, Pellets oder Hackschnitzel): Hier kommt es auf die Abrechnung des
  • Eigentümers gegenüber Ihrem Verein aus den Jahren 2019 und 2022 an (mit konkretem Energieverbrauch je beantragtem Energieträger).

  • Erläutern Sie Ihre konkrete Nutzung zunächst im Online-Antragsformular unter dem Segment „Energieversorgung“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des Online-Antragsformulars unter Ziffer 3.2 des Antragsformulars.
  • Für den eigengenutzten Teil füllen Sie bitte im Online-Antragsformular das Segment „Energiepreismehrkosten“ oder im Falle der Nicht-Nutzung des Online-Antragsformulars Ziff. 4 des Antragsformulars aus.
  • Der fremdgenutzte Teil wird wie vorstehend beschrieben berechnet.

  • Der Gesamtzeitraum der Förderung reicht vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2023 und ist unterteilt in zwei Förderphasen.
  • Die erste Förderphase erstreckt sich vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 und kann ab dem 1. März 2023 rückwirkend für den vorgenannten Zeitraum beantragt werden.
  • Die zweite Förderphase reicht vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Hierfür ist ein gesonderter Antrag einzureichen, der voraussichtlich im 2. Quartal 2023 abrufbar ist.

  • Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen. Die allgemeinen inflationsbedingten Preissteigerungen (wie z.B. bei Lebensmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Fahrtkosten, etc.) können im Rahmen dieser Richtlinie nicht zum Ansatz gebracht werden.

  • Bitte reichen Sie den Antrag über das Online-FormularÖffnet sich in einem neuen Fenster. Sollte das für Sie zuständige Ressort an dem Online-Antragsverfahren nicht teilnehmen, senden Sie Ihren Antrag bitte an die entsprechende nachfolgend aufgeführte Email Adresse:
  • Kulturvereine, Antragstellung per Email an: energie-vereinshilfe@hmwk.hessen.de
  • Opferhilfevereine, Antragstellung per Email an: energie-vereinshilfe@hmdj.hessen.de

  • Der Antrag ist ausschließlich in digitaler Form einzureichen. Dies gilt auch für die notwendigen Anlagen (s. Ziff. 7 des Antragsformulars). Zum Digitalisieren Ihrer einzureichenden Unterlagen können Sie einen Scanner oder die Fotofunktion Ihres Smartphones nutzen. Entsprechende Apps können über den jeweiligen App-Store bezogen werden.

  • Sofern Energiekostenhilfen für Strom, Gas und Fernwärme beantragt werden, ist die 2019 eingegangene Jahresabrechnung einzureichen.
  • Sofern Energiekostenhilfen für Öl, Pellets und Hackschnitzel beantragt werden, sind die Rechnungsbelege für 2019 und 2022 einzureichen. Falls im Jahr 2019 keine Belieferung stattfand, ist auf die Belieferung im Jahr 2018 abzustellen.
  • Bei fremdgenutzten Liegenschaften: Den gültigen Vertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft und die Mitteilung des Eigentümers der Liegenschaft über Anpassung des Nutzungsentgelts wegen gestiegener Energiekosten.
  • Vorlage des gültigen Freistellungsbescheids oder des gültigen Körperschaftsteuerbescheids (inkl. der Anlage über die bestehende Steuerbefreiung)
  • Vorlage einer Legitimationsurkunde des vertretungsberechtigten Vorstands (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • Aktuelle Vereinssatzung

  • Ja, der Nachweis der Verwendung der Billigkeitsleistung ist binnen vier Monaten nach Erhalt der Energiekostenhilfe anhand einer rechtsverbindlich unterzeichneten Empfangs- und Verwendungsbestätigung zu erbringen.
  • Der hierfür vorgesehene Vordruck kann zusammen mit dem Antragsformular abgerufen werden. Die ausschließliche Verwendung der Mittel zur Begleichung der Energiemehrkosten ist hier zu bestätigen.
  • Zudem ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zur Begleichung der Energiemehrkosten hier zu bestätigen. Eine anderweitige Mittelverwendung führt zur Rückforderung. Der Antragsteller hat zu erklären, dass die erhaltenen Landesmittel zusammen mit weiteren für diesen Zweck gewährten
  • Fremdmitteln nicht höher sind als die tatsächlich entstandenen Energiemehrkosten.

  • Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen öffentlichen Energiekostenhilfen. Dies gilt insbesondere für Bundesprogramme, wie beispielsweise die Übernahme der Dezemberabschlagszahlung im Rahmen des Abwehrschirms/Entlastungspaket III.

  • Bei Energieträgern, die normalerweise einmal jährlich bezogen werden (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, etc.), erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresrechnungen.
  • Ein entsprechendes Rechenbeispiel finden Sie in der Datei FAQs, die unten zum Download zur Verfügung steht.

  • Für besonders gelagerte Fälle von Liquiditätsengpässen, welche aufgrund von Energiepreiserhöhungen entstanden sind, besteht die Möglichkeit, der Geltendmachung einer Härtefallregelung nach Ziff. 4 der Richtlinie.
  • Die Härtefallregelung unterliegt keiner Beschränkung durch einen Höchstförderbetrag, diese ist vielmehr eine Ausnahme von dem ebenfalls in Ziffer 4 der Richtlinie festgelegten Höchstförderbetrag von 5.000 Euro. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallbetrachtung, eine Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob unter Abwägung des dargelegten Sachverhaltes und der vorgebrachten Härtegründe, ein solcher Härtefall i. S. d. Ziffer 4 der Richtlinie gegeben ist. Dabei spielen die nachfolgenden, nicht abschließend aufgeführten Kriterien eine Rolle, die vom Antragsteller darzulegen sind.
  1. Besonders hoher Energiebedarf, etwa nutzungsabhängiger hoher Energieverbrauch aufgrund der Größe der genutzten Liegenschaft und/oder nach Art der zu betreibenden Einrichtung bzw. Sportstätte. Dabei besteht kaum oder kein Einsparpotential.
  2. Höhe der gestiegenen Kosten steht in einem besonders starken Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
  3. Der Verein verfügt über keine oder nur äußerst beschränkte liquide finanzielle Mittel um die Energiepreissteigerungen abzufangen, da etwaige Rücklagen schon in der Corona-Pandemie verbraucht wurden bzw. ihre Bildung aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nur eingeschränkt möglich war.

  • Segment: Daten des Vereins (Punkt 1: Antragsteller)

In diesem Segment geben Sie bitte den Namen und die Kontaktdaten des Vereins, für den der Antrag gestellt wird, ein.

  • Segment: Bankverbindung Vereinskonto (Punkt 2: Bankverbindung Vereinskonto)

Hier geben Sie uns bitte die Daten zu Ihrem Vereinskonto an. Wir werden die Billigkeitsleistung auf dieses Konto überweisen.

  • Segment: Vertretungsberechtigte Person (Punkt 1.2: Antragsteller)

Hier ist ein Vorstandsmitglied mit dessen Kontaktdaten einzutragen, das nach § 26 BGB die Vertretung des Vereins nach außen wahrnimmt. Dies ist in der Regel die/der Vorsitzende. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich aus der Satzung.

  • Segment: Ergänzende Angaben (Punkt 1: Antragsteller)

Geben Sie hier bitte die Vereinsnummer ein. Sofern vorhanden geben Sie bitte auch den Namen des Dachverbandes und die Mitgliedsnummer des Vereins im Dachverband an.

Besonderheit für Sportvereine:

Tragen Sie bitte die lsb h-Nummer Ihres Sportvereins ein. Dies ist notwendig, weil nur Vereine, die Mitglied im Landessportbund Hessen (lsb h) sind, die Energiekostenhilfen erhalten können. Sollten Sie die lsb h-Nummer nicht kennen, fragen Sie bitte beim Landessportbund (Telefon 069/ 67890) nach.

Besonderheit für den Kulturbereich:

Tragen Sie bitte die Mitgliedsnummer Ihres Dachverbands ein. Dies ist notwendig, da nur deren Mitglieder, die Energiekosten erhalten können. Die Dachverbände können der Richtlinie entnommen werden.

Besonderheit für den sozialen Bereich:

Für den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration bedarf es zur Antragstellung keiner Mitgliedschaft in einem Dachverband.

Sollten Sie Mitglied eines Dachverbandes sein, können Sie den Namen und die Mitgliedsnummer Ihres Dachverbands im Antrag eintragen.

Tragen Sie in diesem Segment außerdem die Steuernummer und die Gültigkeit der Freistellung anzugeben. Dies können Sie dem letzten Freistellungsbescheid bzw. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts entnehmen.

  • Segment: Energieversorgung (Punkt 3)

Hier sind Details zu der Energieversorgung Ihres Vereins und die durchgeführten Energiesparmaßnahmen anzugeben.

Wählen Sie bitte aus, ob Sie eigene oder fremde Liegenschaften nutzen.

Sofern Sie fremde Liegenschaften nutzen, werden Sie zur Eingabe von Art und Umfang der Fremdnutzung aufgefordert.

Außerdem sind die bereits durchgeführten Energiesparmaßnahmen darzulegen. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine exemplarische, nicht abschließende Auflistung handelt. Sportvereine haben die Selbstverpflichtung des DOSB (siehe Downloadbereich) zu beachten. Mindestens eine Maßnahme ist jedoch auszufüllen.

  • Segment: Energiepreismehrkosten (Punkt 4 und 5)

Sie haben zunächst die Auswahl zur Eingabe aus drei verschiedenen Energieträgern. Bitte gehen Sie nur auf die von Ihrem Verein zutreffenden Energieträger ein. Falls etwa Fernwärme und Gas nicht verwendet werden, lassen Sie die dazugehörigen Felder frei.

Die einzutragenden Werte entnehmen Sie bitte den Unterlagen Ihres Energielieferanten.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit auch sonstige Energieträger (z.B. Heizöl, Pellets, Hackschnitzel) zu erfassen. Tragen Sie hierfür bitte den Rechnungsbetrag aus 2019 (falls keine Belieferung in 2019 erfolgte, hilfsweise den Rechnungsbetrag aus 2018) und 2022 unter Angabe des Grundpreises und der bezogenen Menge ein. Falls Sie diese sonstigen Energieträger nicht nutzen, lassen Sie diese Tabelle frei.

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