Ausländische Ehrengrade dürfen geführt werden, wenn sie durch die nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurden.
Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
Hochschultitel und -tätigkeitsbezeichnungen dürfen nur dann geführt werden, wenn sie nach den im Herkunftsland geltenden Vorschriften verliehen wurden.