Eine Person lehnt sich im Stuhl zurück und hat ein Buch auf dem Gesicht liegen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Auch im laufenden Wintersemester gibt es „Freischuss“ und Zusatz-Semester

Änderung betrifft auch Regelstudienzeit und BAföG-Bezug

Wiesbaden. Um Studierende auch im noch laufenden Wintersemester 2021/22 unter Corona-Bedingungen zu entlasten, hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in einer mit den Hochschulen abgestimmten Rechtsverordnung die Regelungen für Prüfungen und die Regelstudienzeit verlängert.

Studienerfolg unterstützen

„Mit den Herausforderungen der Pandemie haben die Hochschulen, ihre Mitglieder und Angehörigen auch im noch laufenden Wintersemester zu kämpfen“, erklärt Wissenschaftsministerin Angela Dorn. „Damit alle auch weiterhin ihr Studium erfolgreich absolvieren können, haben wir in Abstimmung mit den Hochschulen auf die Entwicklung der Pandemie reagiert. Mit den jetzt getroffenen Regelungen wollen wir den Studierenden auch weiterhin die Entscheidung zur Teilnahme an den Prüfungen erleichtern, pandemiebedingte Beeinträchtigungen abmildern und den Studienerfolg unterstützen. Corona erschwert das Studium ohnehin, gerade für Studierende in der Abschlussphase. Deshalb wollen wir bei den Rahmenbedingungen soweit möglich eine Entlastung schaffen.“

Die Änderung der Verordnung regelt insbesondere folgende Punkte:

Individuelle Regelstudienzeit und BAföG-Bezug: Studierenden, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie keine oder nicht alle vorgesehenen Leistungen erbringen können, sollen grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Wie schon für die vergangenen drei Semester wird die Regelstudienzeit nun auch für das Wintersemester 2021/2022 um ein zusätzliches Semester erhöht. Damit ist eine weitere Verlängerung des möglichen BAföG-Bezugs gewährleistet.

Freischussregelung: Studierende, die unter Corona-Bedingungen eine eigentlich nicht wiederholbare Hochschulprüfung nicht bestanden haben, bekommen auch für die Prüfungen des Wintersemesters 2021/2022 einen weiteren Versuch, sofern nicht ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung Grund für das Nichtbestehen war. Wenn Hochschulen weitergehende, die Studierenden begünstigende Regelungen erlassen haben, gelten diese weiterhin.

Nicht für Staatsexamina zuständig

Die Verlängerung der Regelungen betreffen die fünf hessischen Universitäten, fünf Hochschulen für angewandte Wissenschaften, drei Kunsthochschulen sowie die Hochschule Geisenheim und die staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen, nicht aber die Verwaltungsfachhochschulen. Für Staatsexamina und staatliche Pflichtfachprüfungen ist das Wissenschaftsministerium nicht zuständig, hier gelten, häufig auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Regelungen.

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