Bestimmte Umsätze sind steuerfrei - auch in den Bereichen Wissenschaften und Forschung, Kunst und Kultur. Darunter fallen
- das Hochschulwesen
- wissenschaftliche Einrichtungen
- Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung (z. B. Schauspiel, Tanz, Ballett, Artistik)
- private Kunstschulen
- Musikpflege (z. B. Musikerziehung, Instrumentalunterricht, Gesang)
- Angelegenheiten der Literatur
Genaueres regelt § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG).