Ein Breakdancer tantzt unter einer Brücke

Kulturförderung in Hessen

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst fördert kulturelle Initiativen und Institutionen sowie Kulturschaffende und deren Projekte.

Schnelleinstieg

Sie wissen schon, welches Programm für Sie in Frage kommt? Dann finden Sie hier die direkten Links.

Hier finden Sie Infos zu

  • Hessisches Atelierprogramm
  • Ottilie-Roederstein-Stipendien
  • Autorenresidenzen
  • Arbeitsstipendien für Autorinnen und Autoren.
  • Stipendien für Arbeitsaufenthalte im Ausland
  • Deutsche Künstlerhilfe

Hier finden Sie Infos zu Projektförderungen im Bereich

  • Theater
  • Bildende Kunst
  • Musik
  • Filmförderung
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Literatur

Wir fördern Kulturelle Bildung mit verschiedenen Programmen wie dem Kulturkoffer und den LandKulturPerlen.

Das Land Hessen fördert soziokulturelle Zentren und Initiativen.

Das Land Hessen stellt jährlich Mittel zur Förderung des internationalen Kulturaustauschs zur Verfügung.

Das Ministerium unterstützt Vereine bei dem Erhalt und der Pflege des Brauchtums in Hessen und die regionale Kulturarbeit.

Das Ministerium setzt sich die Stärkung und den Ausbau kultureller Angebote in ländlichen Räumen zum Ziel.

Das Land Hessen fördert mit dem kulturellen Raumprogramm Projekte, die an ungewöhnlichen Orten möglichst vielen Menschen in Hessen die Möglichkeit eröffnen, kulturelle Angebote zu erleben oder selbst zu gestalten.

Häufig gestellte Fragen

Das Zuwendungsverfahren unterliegt der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 23 und § 44 mit entsprechenden Verwaltungsvorschriften, die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen ausgeführt sind. Die wesentlichen Inhalte dieser Bestimmungen fassen wir hier für Sie zusammen:

Zuwendungen dürfen nur für Zwecke gewährt werden, an denen das Land Hessen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Antragsfähig sind nur Projekte, die bis auf die für die Antragsstellung notwendigen Unterlagen noch nicht begonnen wurden. Als Projektbeginn (auch „Maßnahmenbeginn“ genannt) zählt beispielsweise der Abschluss eines Vertrags oder ein anderes Eingehen von finanziellen Verpflichtungen. Besonders wichtig ist: Das Projekt darf erst nach Erhalt eines schriftlichen Bewilligungsbescheides begonnen werden, nicht direkt nach Antragsstellung (Ausnahme vorzeitiger Maßnahmenbeginn siehe unten). Das Projekt muss bis Ende des laufenden Jahres beendet und abgerechnet sein (zum Verwendungsnachweis siehe unten).

Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, bedarf es zunächst eines schriftlichen Antrags, in dem das Vorhaben möglichst präzise beschrieben und die beabsichtigte Finanzierung dargelegt werden muss. Der Antrag ist möglichst frühzeitig, in der Regel mindestens 10 Wochen vor dem beabsichtigten Projektbeginn zu stellen.

Dafür stehen auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst im Bereich „Kulturförderung“ Antragsformulare zur Verfügung. Bitte lesen Sie sich die Beschreibungen zu den Förderprogrammen durch und beachten Sie auch die weiterführenden aktuellen Informationen.

Falls Sie die Bewilligung nicht abwarten können (weil beispielsweise Vorbereitungen sehr frühzeitig starten müssen) und alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen, kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Sie erhalten in diesem Fall ein Genehmigungsschreiben und dürfen ausnahmsweise mit projektbezogenen Tätigkeiten beginnen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellt jedoch ausdrücklich noch keine Bewilligung dar. D.h. es kann sein, dass Sie dennoch eine Ablehnung von uns erhalten oder einen Betrag bewilligt bekommen, der niedriger ist als die von Ihnen beantragte Summe.

Wann wir Ihnen eine Zu- oder Absage mitteilen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wir müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben prüfen, eventuell sind Nachforderungen notwendig. Wenn formal eine Förderung möglich ist, muss die Fördersumme vor dem Hintergrund der jeweiligen Förderbudgets festgesetzt werden und das formale Verfahren einer Bewilligung eingeleitet werden, was wiederum einige Zeit in Anspruch nimmt.

Der Antrag beinhaltet eine Projektbeschreibung. Diese muss die Idee des Vorhabens und seine Umsetzung darstellen und sollte eine Zeitplanung enthalten. Beantworten Sie nach Möglichkeit die W-Fragen: Wer macht was mit wem wo warum wozu auf welche Weise? Diese Beschreibung benötigen wir für eine Einschätzung, ob das Vorhaben im Landesinteresse ist und unseren Fördervorgaben entspricht.

Beachten Sie dabei, dass es einen Unterschied geben kann zwischen Projektzeitraum und Durchführungszeitraum, bzw. Veranstaltungszeitraum: Zum Beispiel kann eine Ausstellung für zwei oder drei Wochen geöffnet sein oder Aufführungen finden an einem bestimmten Wochenende statt – das ist der Veranstaltungszeitraum. Der Projektzeitraum beschreibt aber die gesamte Projektzeit, also inklusive Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen. Das Projekt muss bis zum Ende des Förderjahres abgeschlossen werden, überjährige Förderungen sind nicht möglich.

In der Regel kann eine Landesförderung nur zugesprochen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Projekt nicht ohne eine solche Förderung durchgeführt werden kann. D.h. Sie müssen uns darstellen, dass Ihnen zur Umsetzung des Projektes eine Summe fehlt, die dann die bei uns beantragte Fördersumme ergibt. Die Landesförderung ist nachrangig, das heißt Eigenmittel und/oder Mittel von anderen Drittmittelgebern sind zuerst einzuplanen.

Daher ist ein weiterer entscheidender Bestandteil des Antrags der so genannte Kosten- und Finanzierungsplan, zu dem vor allem die folgenden Punkte zu beachten sind:

Der Kosten- und Finanzierungsplan besteht aus einer aufgegliederten Berechnung aller mit dem Zuwendungszweck (dem Projekt) zusammenhängenden Ausgaben und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung (Einnahmen). Ausgaben liegt immer ein tatsächlicher Geldfluss, also eine Barzahlung, eine Überweisung, eine Lastschrift o.ä., zugrunde. Kosten, also bspw. Abschreibungen, kalkulatorische Mieten oder nicht kassenwirksame Stundenlöhne, mit denen der Gegenwert der ehrenamtlichen Leistung messbar gemacht werden soll, sind nicht zuwendungsfähig und sollten deshalb von Beginn an nicht in die Kalkulation einfließen, also auch nicht im Finanzierungsplan erscheinen.

Der Kosten- und Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Posten dürfen im Laufe des Projekts nur ausnahmsweise und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überschritten werden. Insbesondere dürfen die Gesamtausgaben dadurch nicht steigen. Es ist daher wichtig, bereits in der Planung alle Beträge so genau wie möglich zu ermitteln. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist daher z.B. die Einholung von Vergleichsangeboten zu empfehlen. Sollten sich im Projektverlauf Einzelpositionen in vertretbarem Maße verändern oder verschieben, besteht eine Mitteilungspflicht mit angepasstem Finanzierungsplan. Sie müssen uns grundsätzlich unaufgefordert über Änderungen Ihres Vorhabens – inhaltlich und/oder finanziell – informieren.

Der Finanzierungsplan muss in Einnahmen (inkl. der beantragten Zuwendung) und Ausgaben ausgeglichen sein. Zuwendungen dürfen nämlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn anhand der Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass die weiteren Drittmittel bereits zugesagt wurden. Um das beurteilen zu können, müssen auch die Einnahmepositionen aufgeschlüsselt und plausibel dargelegt werden. Markieren Sie also unbedingt, welche weiteren Fördermittel oder Eigenmittel Sie einplanen und ob hierfür bereits eine Bestätigung vorliegt.

In der Regel sprechen wir nur Förderungen in Höhe von bis zu 50% der Gesamtkosten aus, Ausnahmen sind möglich, sofern das Projekt ein besonderes Landesinteresse erfüllt.

Zu den Einnahmen zählt auch ein dem Eigeninteresse des Antragstellers entsprechender Eigenanteil, der eingebracht werden sollte.

Wird das Projekt bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Diesem sind Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen beigefügt, die Sie bitte lesen und befolgen müssen.

Mit dem Bewilligungsbescheid können Sie erforderliche Mittel für Ihr Projekt abrufen, die dann Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Die abgerufenen Mittel sind innerhalb der nächsten zwei Monate zu verausgaben. Kalkulieren Sie daher genau, welcher Mittelabfluss binnen 60 Tagen zu erwarten ist und rufen Sie nicht mehr Mittel ab. Sie können jederzeit weitere Mittelabrufe tätigen.

Auf die Förderung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist in angemessener Form hinzuweisen. Bitte beachten Sie dazu die Nebenbestimmungen.

Über inhaltliche und finanzielle Änderungen müssen Sie uns unaufgefordert zeitnah informieren.

Die Verwendung der Zuwendung ist nach Durchführung des Vorhabens nachzuweisen. Dafür sind grundsätzlich zu allen im Finanzierungsplan genannten Positionen Einnahme- und Ausgabebelege über die einzelnen Zahlungen vorzulegen. Erst anhand dieser Angaben wird letztlich entschieden, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger verbleibt oder ganz bzw. teilweise zurückgezahlt werden muss. Dies sollte bereits bei der Erstellung des Finanzierungsplans und insbesondere bei der Projektdurchführung berücksichtigt werden Das heißt, dass wir ggf. Gelder zurückfordern, wenn sich eine hohe Diskrepanz zwischen Abrechnung und den Planungen des Antrags ergibt oder wenn Sie nicht alle Gelder tatsächlich benötigt haben oder rechtzeitig ausgegeben haben.

Ein wichtiger Bestandteil des Verwendungsnachweises ist der Sachbericht, in dem der Projektverlauf dargestellt werden sollte. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und diese zu erläutern.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an Kulturfoerderung@HMWK.Hessen.de

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