BAföG und AFBG
Ausbildungsförderung
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen zu ermöglichen, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Ressourcen der Auszubildenden oder ihrer Angehörigen scheitern. BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten, wie beispielsweise Schulen, Berufsschulen und Abendschulen.
Antragsformulare in Papierform, Informationen und persönliche Beratung bekommen:
- Schülerinnen und Schüler bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung der Kreisausschüsse beziehungsweise kreisfreien Städte
- Studierende bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studierendenwerke.
Soweit nach dem BAföG zinsfreie Darlehen enthalten sind, wie zum Beispielbei einem Studium, ist für die spätere Rückzahlung das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - das so genannte Aufstiegs-BAföG, ehemals "Meister-BAföG" - verfolgt das Ziel, Menschen bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen. Die Fortbildung kann in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder per Fernunterricht erfolgen.
Gefördert werden Bildungsprogramme, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
Soweit nach dem AFBG Darlehen in Anspruch genommen werden, ist für die Aus- und Rückzahlung die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig.
Antragsformulare in Papierform, Informationen und persönliche Beratung bekommen Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der hessischen Studierendenwerke.