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Fragen und Antworten zum neuen Hessischen Denkmalschutzgesetz

Am 25. September 2025 hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Eckpunkte zur Novellierung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) vorgelegt 

Diese Eckpunkte haben die Regierungsfraktionen aufgegriffen und einen Gesetzentwurf in den Hessischen Landtag eingebracht. Dieser wurde in der 58. Plenarsitzung des Hessischen Landtages am 3. Februar 2026 in Erster Lesung beraten und befindet sich aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.

Zu den Eckpunkten sowie dem vorliegenden Gesetzentwurf haben das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur in den letzten Wochen und Monaten unterschiedliche Anmerkungen und Rückfragen erreicht, die im nachfolgenden FAQ zusammengefasst sind.

Diese Auflistung fasst die Standpunkte des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur zusammen und dient der Transparenz. Es wird fortlaufend ergänzt und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Die Novelle macht Verfahren schneller, digitaler und klarer. Nach der Reform 2016 kam es zu Auslegungslücken, u.a. bei der Verzahnung von Bauaufsicht und Denkmalschutz. Dies wird nun rechtssicher geklärt: Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein und bedürfen dafür der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde; bleibt diese aus, gilt sie nach Ablauf der vorgesehenen Frist als erteilt (Zustimmungsfiktion). Parallel wird das Genehmigungsverfahren digitalisiert und durch Anpassungen der den Behörden auferlegten Fristen zusätzlich beschleunigt: Vollständigkeitsprüfung binnen eines Monats (mit der Möglichkeit, unzureichende Anträge zurückzuweisen), Entscheidung über die Genehmigung vollständiger Anträge grundsätzlich binnen drei Monaten (verlängerbar um bis zu zwei Monate statt bisher drei Monate) und Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis. Damit werden Zuständigkeiten, Fristen und Beteiligungsformen eindeutig geregelt – zum Vorteil von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Kommunen.

Mit der Novelle wird der bürokratische Überbau in der Denkmalpflege verschlankt. Es soll modernisiert, entbürokratisiert und so die Denkmalpflege in der Praxis für die Bürgerinnen und Bürger erleichtert werden. Dabei ist klar: Gerade im Bereich des Denkmalschutzes muss mit Umsicht vorgegangen werden – hier steht ein wirksamer Schutz unseres Kulturgutes an erster Stelle. Mit der Novellierung wird für weniger Bürokratie gesorgt– bei gleichbleibendem Schutz unseres kulturellen Erbes.

Die Grenze der Zumutbarkeit ist ausdrücklich als Leitlinie verankert und folgt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer wird nun im Gesetz ausdrücklich an der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ ausgerichtet. Zur transparenten Anwendung wird hierzu eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet; hierauf verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich. Die Verwaltungsvorschrift präzisiert Prüfmaßstäbe, ordnet Darlegungs- und Beweislasten und schafft eine einheitliche und faire Vollzugspraxis.

Zudem wird die sinnvolle Nutzung als Prinzip betont, weil Nutzung Denkmäler erhält. Die entsprechende Formulierung wurde verständlich und unterstützend gefasst: „Die denkmalgerechte Nutzung trägt zum langfristigen Erhalt der Denkmäler bei und soll unterstützt werden.“ Damit wird der Erhalt gefördert, ohne die Eigentumsfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken oder Denkmäler zu gefährden.

Nein. Der materielle Schutz bleibt unverändert hoch. Geändert werden vor allem die Organisation und die Verfahren.

Das bisherige Einvernehmen der Denkmalfachbehörde als Regelfall ist künftig auf klar benannte Fälle konzentriert (UNESCO‑Welterbe, Denkmäler von besonderer Bedeutung, Bodendenkmäler sowie Förderfälle). Einvernehmen heißt, das Landesamt für Denkmalpflege muss zustimmen. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, muss das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur als Oberste Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung angerufen werden. Bei Abbrüchen ist Benehmen herzustellen; das bedeutet, dass sich mit der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege auseinanderzusetzen ist, aber kein Vetorecht besteht. Eine Beteiligung des Ministeriums ist in diesen Fällen bei Dissens nicht zwingend.  In den übrigen Fällen wird die Fachbehörde nur angehört oder eine Beteiligung entfällt komplett. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Ziel des Entfalls der Anhörung bzw. der Vorwegnahme des Einvernehmens in Fällen der Bodendenkmalpflege bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Dieses Beteiligungssystem beschleunigt Verfahren, ohne den Schutz zu schwächen. Damit bleibt in den absoluten Kernfällen das Vier‑Augen‑Prinzip gewahrt. Das Benehmen sorgt bei drohendem irreversiblen Kulturgutverlust dafür, dass eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde erfolgt und diese angemessen berücksichtigt wird. Im Übrigen stellt die Anhörung regelmäßig sicher, dass das Fachwissen der Denkmalfachbehörde ins Verfahren eingebracht wird: Anhörung als notwendige Wissensübertragung ohne Begrenzung der Entscheidungsfreiheit der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Nein. Künftig gilt bei Abbruchvorhaben an Denkmälern grundsätzlich, dass das Benehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen ist und nicht mehr das Einvernehmen. Beim bisherigen Einvernehmen war die Zustimmung der Denkmalfachbehörde zwingende Voraussetzung: Ohne ihre Zustimmung durfte keine Genehmigung erteilt werden. Beim künftigen Benehmen wird die Denkmalfachbehörde zwar beteiligt und angehört, die Entscheidung trifft jedoch die Untere Denkmalschutzbehörde. Von der fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege kann im Einzelfall sachlich begründet abgewichen werden.

Ja. Es gibt keine Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen in Gesamtanlagen ohne besondere Bedeutung und bei Umgebungsschutzfällen, die nicht UNESCO-Weltkulturerbestätten betreffen. Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeiten solche Anträge künftig völlig eigenverantwortlich im Rahmen des Gesetzes und der Verwaltungsvorschriften (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Frage nach der Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege).

In § 21 Abs. 1-neu wird die „besondere Bedeutung“ im Gesetzestext selbst präzise beschrieben. Maßgeblich sind insbesondere die Komplexität der beantragten Maßnahme, der herausragende Quellenwert des Kulturdenkmals sowie seine prägende Wirkung für Ensembles oder Kulturlandschaften. Damit wird transparent geregelt, in welchen Fällen die Denkmalfachbehörde verbindlich mitwirkt und wie die behördliche Zusammenarbeit rechtssicher und bürgerfreundlich gestaltet wird.

„Besondere Bedeutung“ liegt vor, wenn ein Denkmal über den Regelfall hinaus herausragende künstlerische, wissenschaftliche, technische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung hat und aufgrund dessen besondere fachliche Betreuung notwendig erscheint. Dies ist nicht nur bei besonders bekannten Denkmälern wie dem Limburger Dom oder dem Kloster Eberbach der Fall, sondern kann auch für Denkmäler zutreffen, die eine besondere regionale Bedeutung aufweisen, wie etwa das Rathaus der Stadt Alsfeld oder das Hochzeitshaus in Fritzlar. Auch Gebäuden aus der Nachkriegszeit kann ein solcher gesteigerter Bedarf an der Begleitung durch die Denkmalfachbehörde zukommen.

Wichtig: Das Landesamt für Denkmalpflege prüft dieses Merkmal im laufenden Verfahren und entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang eines vollständigen Genehmigungsantrags. Weicht die Untere Denkmalschutzbehörde hiervon ab, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde, also das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.

Nein. In der Gesetzesbegründung zu § 21-neu wird ausdrücklich klargestellt, dass über Anträge innerhalb der Genehmigungsfrist des § 20 Abs. 3-neu zu entscheiden ist. Zur Einordnung: Die Genehmigungsfrist beträgt drei Monate und kann aus wichtigem Grund ausnahmsweise um bis zu zwei Monate verlängert werden. Zugleich gilt ausdrücklich, dass die Fristen des § 20 Abs. 3-neu durch die Beteiligung der Denkmalfachbehörde und der Obersten Denkmalschutzbehörde nicht überschritten werden. Diese Klarstellung stellt sicher, dass auch bei Beteiligung mehrerer Behörden ein verlässlicher, zügiger und bürgerfreundlicher Verfahrensablauf gewährleistet ist.

Soweit kein Einvernehmen mit der Fachbehörde erforderlich ist, stellen künftig die Unteren Denkmalschutzbehörden die steuerlichen Grundlagenbescheinigungen aus (beispielsweise für Maßnahmen, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Baudenkmälern begünstigt werden). Genehmigung und steuerliche Prüfung kommen damit aus einer Hand. Fälle mit Einvernehmen (UNESCO, besondere Bedeutung, Bodendenkmäler, Förderfälle) verbleiben bei der Landesbehörde. Das vermeidet doppelte Wege und beschleunigt die Verfahren.

Nein. Im Gegenteil – es werden ganz konkrete Entlastungsmechanismen geschaffen: Zuständigkeiten werden klar, Verfahren werden digitalisiert, Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum von Bund oder Land sind in landesseitiger Verantwortung, Standardmaßnahmen werden per Rechtsverordnung genehmigungsfrei gestellt und öffentlich‑rechtliche Pflegeverträge sind möglich. Die Fachbehörde fokussiert sich auf Kernfälle und unterstützt mit landeseinheitlichen Standards und Beratung.

Die Oberste Denkmalschutzbehörde, also das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, wird risikoarme, typische Arbeiten per Rechtsverordnung von der Genehmigungspflicht ausnehmen; entscheidend ist, dass Eingriffe in Substanz oder Erscheinungsbild gering sind. Beispiele: Bauunterhalt (z. B. Tausch von Dachrinnen/Fallrohren), Heizkesseltausch oder Küchen‑/Badsanierungen ohne Verlust historischer Bauteile oder größere Eingriffe in Mauerwerk und Boden. Das senkt den Aufwand bei Regelfällen und entlastet Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Unteren Denkmalschutzbehörden.

Um zusätzliche fachliche Perspektiven einzubinden, soll der Hessische Landesdenkmalrat erweitert werden: Künftig sollen auch der Hessische Industrie- und Handelskammertag sowie die Deutsche Stiftung Denkmalschutz vertreten sein, um die Sicht der Wirtschaft und des ehrenamtlichen Engagements systematisch in die Beratung der Landesdenkmalpflege einzubringen. Zugleich erhält der Landesdenkmalrat eine beratende Rolle bei der Erarbeitung künftiger Leitlinien und Standards.

Die Digitalisierung ist der effiziente und ressourcenschonende Weg zu bürgerkomfortablem und transparentem Verwaltungshandeln. Die Abläufe werden zeitsparend und ortsunabhängig optimiert und Ergebnisse rechtssicher und datenschutzkonform erzielt. Ein digitales Antragsverfahren wird Regelfall und kann verpflichtend vorgegeben werden.

Das Bauportal Hessen, entwickelt und betrieben von der ekom21, ist bereits heute die zentrale Plattform für digitale Baugenehmigungen. Mit der neuen Kooperation zwischen dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und der ekom21 wird das Portal in 2026 und 2027 um weitere wichtige Verfahren erweitert. Die Digitalisierung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen schafft mehr Einheitlichkeit, bessere Nachvollziehbarkeit und einen deutlich serviceorientierteren Ablauf. Gleichzeitig werden Kompetenzen bei der Weiterentwicklung moderner Technologien und beim Betrieb leistungsfähiger Infrastrukturen gebündelt. Das Projekt ist bereits gestartet. Die technischen Grundlagen werden bis Sommer 2026 entwickelt. Bis Herbst 2026 werden die fachlichen Prozesse ausgearbeitet. Anschließend beginnt die Pilotphase mit ausgewählten unteren Denkmalschutzbehörden und ersten Antragstellenden. In dieser Phase werden Funktionen getestet, Rückmeldungen eingearbeitet und das System optimiert. Der landesweite Rollout soll Anfang 2027 starten – mit der Bereitstellung in allen beteiligten Behörden. Ein Gewinn für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger und den Schutz unseres kulturellen Erbes.

Ja. Bauaufsichtliche Entscheidungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein. Voraussetzung ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde; erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Die Denkmalfachbehörde wird beteiligt, wobei auch in diesem Abstimmungsprozess durch Fristen Sorge dafür getragen wird, dass die Verfahren rasch abgeschlossen werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Einzeldenkmälern werden schriftlich vom Landesamt für Denkmalpflege unterrichtet. Hierfür übermitteln die Gemeinden die erforderlichen personenbezogenen Daten auf gesetzlicher Grundlage; datenschutzrechtlich kann die Übermittlung regelmäßig auf die Abgabenordnung gestützt werden, soweit die Daten aus der Grundsteuerverwaltung stammen. Das Denkmalverzeichnis wird über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt; sensible Angaben bleiben geschützt. 

Die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes werden gesetzlich besonders berücksichtigt und insbesondere die Belange der erneuerbaren Energien bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Das Nähere soll in Verwaltungsvorschriften geregelt werden, die bewährte Handreichungen und Leitfäden der Denkmalfachbehörde fortführen und konkretisieren. In Hessen besteht bereits eine sehr hohe Genehmigungsquote für entsprechende Anlagen; die Novelle erhöht Planbarkeit und Akzeptanz weiter.

Für Katastrophenlagen (z.B. Starkregen) kann das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung Maßnahmen anordnen: etwa die Meldung von Aufbewahrungsorten beweglicher Denkmäler, Bergungs‑ und Sicherungspflichten oder die Duldung dokumentarischer Maßnahmen. Die Vorgaben sind auf das Erforderliche begrenzt; gesicherte Objekte werden nach Gefahrenende zurückgegeben. Die Regelungen ergänzen einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen der Denkmalschutzbehörden.

UNESCO‑Welterbe steht unter besonderem Schutz des Landes. Soweit eine Denkmaleigenschaft vorliegt, wirkt die Denkmalfachbehörde im Wege des Einvernehmens mit. Sie nimmt außerdem die dem Land obliegenden Welterbe‑Aufgaben wahr. Das gewährleistet Schutz, fachliche Qualität und Verfahrenssicherheit.

Auf dauerhaft militärisch genutzten Bundesliegenschaften werden militärische Vorhaben und die militärisch erforderliche Nutzung vorhandener Denkmäler als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse normiert. Das beschleunigt notwendige Maßnahmen in sicherheitspolitisch angespannten Zeiten, ohne den materiellen Denkmalschutz zu relativieren.

Die Novelle stellt klar, dass die bestehenden Staatskirchenverträge weiterhin die maßgebliche Grundlage für den Umgang mit kircheneigenen Kulturdenkmälern sind. Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen werden nicht im klassischen Genehmigungsverfahren, sondern im Benehmen mit der staatlichen Denkmalpflege behandelt; hierfür ist landeseinheitlich das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit erleichtert die gute Zusammenarbeit der Kirchen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege beim Umgang mit Denkmälern. Zeichnet sich dabei keine Einigung ab, kann auf Bitte der Denkmalfachbehörde das zuständige Ministerium einbezogen werden, um eine Lösung herbeizuführen. Die Kirchenleitungen werden zudem bei der Erfassung und Eintragung kirchlicher Denkmäler beteiligt. Bei Denkmälern, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, sind die von den Religionsgemeinschaften festgelegten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Notwendigkeit zur Anhörung der Denkmalfachbehörde bzw. zur Einholung des Einvernehmens bei Bodendenkmälern im Einzelfall entfallen kann, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abschließen. Voraussetzungen dafür ist, dass die Untere Denkmalschutzbehörde personell und fachlich so aufgestellt ist, dass sie die von der Vereinbarung erfassten Fälle selbstständig bearbeiten kann. Diese Regelung belastet die Untere Denkmalschutzbehörde nicht, sondern schafft eine Option, das Verfahren weiter zu vereinfachen, ohne fachliche Standards zu senken.

Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Drei Jahre nach Inkrafttreten berichtet die Landesregierung dem Landtag über Anwendung und Wirkungen – insbesondere zur Zusammenarbeit der Behörden, zum Umgang mit Denkmälern und zum Verwaltungsaufwand. Damit ist eine evaluative Nachsteuerung angelegt, um Praxiserfahrungen systematisch zu berücksichtigen. Die Evaluierung ist abweichend vom Zeitplan des Eckpunktepapiers nun bereits nach drei Jahren und nicht nach fünf Jahren vorgesehen. 

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