Rechtsverbindliche Rückgabezusage (§§ 73 ff. KGSG)
Im internationalen Leihverkehr verlangen Leihgeber oftmals eine sichere Gewähr dafür, dass das Kulturgut an sie zurückgegeben wird. Daher sieht das Kulturgutschutzgesetz die Möglichkeit vor, dass Museen und andere Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtungen, die Kulturgut aus dem Ausland z. B. zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken leihen möchten, bei der zuständigen Behörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage beantragen. Hat die Einrichtung ihren Hauptsitz in Hessen, ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig, das im Benehmen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entscheidet.
Negativattest (§ 14 Abs. 7 KGSG)
Der Eigentümer kann beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nicht vorliegen (sog. Negativattest). Ein Negativattest wird nur ausgestellt, wenn der Eigentümer – neben den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darlegt. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig, wenn sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen befindet. Es kann bei seiner Entscheidung den für Eintragungsverfahren berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen.