Rembrandts Gemälde "Saskia van Uylenburgh im Profil": Zu sehen ist eine junge Frau mit großem roten Hut, auf dem eine Feder steckt. Sie trägt ein rotes Kleid und einen goldenen Umhang

Kulturgutschutz

Kulturelles Erbe vor Beschädigung, Abwanderung und illegalem Handel schützen - das ist Aufgabe des Kulturgutschutzgesetzes.

Das Kulturgutschutzgesetz vom 6. August 2016 dient vielfältigen Zielen. So sollen für Deutschland ganz besonders bedeutsame Zeugnisse des kulturellen Erbes vor Beschädigung und Zerstörung geschützt und ihre Abwanderung ins Ausland verhindert werden. Darüber hinaus soll insbesondere der illegale Handel mit Kulturgütern, die zum Beispiel aus Plünderungen in Kriegsgebieten stammen, bekämpft werden.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Kulturschaffender oder Kulturschaffende sind, in einem Museum, einer Bibliothek oder einem Archiv arbeiten, Kunst sammeln oder mit ihr handeln?

Recht

Zum Kulturgüterschutzrecht gehören insbesondere:

Ausführliche Informationen zum Kulturgutschutzgesetz, zu den Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sowie zu internationalen Regelungen finden Sie auf dem Webportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)  zum Kulturgutschutz. Die nachfolgenden Informationen ergänzen dieses Angebot für Hessen.

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Kulturgutschutzgesetz zuständig für

  • die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen,
  • die Eintragung von Kulturgütern in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts,
  • die Erteilung von rechtsverbindlichen Rückgabezusagen
  • die Erteilung so genannter Negativatteste.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnerim Ministerium gehören zum Referat IV 3. Bitte richten Sie Anträge mit den jeweils erforderlichen Nachweisen sowie Nachfragen direkt an das Referat. Die Kontaktdaten finden Sie im nachstehenden Kasten.

Ausfuhrgenehmigung (§§ 22 ff. KGSG)

Soll ein Kulturgut aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union oder in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden, muss die Ausfuhr zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen erreicht. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Ausfuhr. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Genehmigung zuständig, wenn sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen befindet. Ausnahme: Für die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr nationalen Kulturguts ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig. Antragsberechtigt ist der Eigentümer; er kann auch einen Dritten dazu ermächtigen, den Antrag zu stellen.

Antragsformulare und Informationen zu

  • Arten der betroffenen Kulturgüter,
  • den jeweiligen Alters- und Wertgrenzen sowie
  • den verschiedenen Ausfuhrgenehmigungen

finden Sie auf dem Webportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zum Kulturgutschutz.

Kulturgutschutz

Goldene Statuette eines Ritters auf einem Pferd

Service

Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auch per Online-Antrag

Kultureinrichtungen, Kunsthandel, Dienstleister und Bürgerinnen und Bürger können ein Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen.

Infos zum Online-Antrag

Zum Online-Angebot gehört ein Vorab-Check mit wenigen Fragen, um festzustellen, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall überhaupt nötig ist. Das hilft auch Personen, die nicht mit der Materie vertraut sind. Für Routinierte bietet das System einen Schnelleinstieg. Der richtige Antrag muss nicht mehr selbst ausgewählt werden, sondern wird anhand der Angaben ermittelt. Perspektivisch werden alle Bundesländer das Online-Verfahren über ihre Verwaltungsportale und das Internetportal der BKM anbieten. Das Verfahren soll so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.

Weitere Infos und Gebühren

Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Ausfuhr nach § 24 KGSG hat das Ministerium innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.

Eine Gebühr fällt derzeit nur für die Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr aus der Europäischen Union an. Die Gebühr liegt zwischen 30 und 600 Euro und wird vom Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt (§ 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes i. V. m. § 1 und Nr. 15 der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst).

Unabhängig von der kulturgutschutzrechtlichen Ausfuhrgenehmigung sind die zollrechtlichen Vorschriften zu beachten. Umfassende Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Zolls.

Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts (§§ 7, 14 KGSG)

Die oberste Landesbehörde hat Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen, wenn es identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und sein Verbleib in Deutschland im herausragenden öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus kann das Kulturgut auf Antrag des Eigentümers eingetragen werden. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig, wenn sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens in Hessen befindet. Über die Eintragung hat das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Empfehlung eines Sachverständigenausschusses, dem sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und des Antiquariats sowie privater Sammlerinnen und Sammler angehören.

Welche Kulturgüter in Hessen bereits eingetragen worden sind, können Sie dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts für Hessen entnehmen.

Rechtsverbindliche Rückgabezusage (§§ 73 ff. KGSG)

Im internationalen Leihverkehr verlangen Leihgeber oftmals eine sichere Gewähr dafür, dass das Kulturgut an sie zurückgegeben wird. Daher sieht das Kulturgutschutzgesetz die Möglichkeit vor, dass Museen und andere Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtungen, die Kulturgut aus dem Ausland z. B. zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken leihen möchten, bei der zuständigen Behörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage beantragen. Hat die Einrichtung ihren Hauptsitz in Hessen, ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig, das im Benehmen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entscheidet.

Negativattest (§ 14 Abs. 7 KGSG)

Der Eigentümer kann beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nicht vorliegen (sog. Negativattest). Ein Negativattest wird nur ausgestellt, wenn der Eigentümer – neben den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darlegt. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig, wenn sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen befindet. Es kann bei seiner Entscheidung den für Eintragungsverfahren berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen.

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