Nahaufnahme von Dokumenten, die am Rand zerfressen sind

Landesprogramm Bestandserhaltung

Das Landesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen soll Dokumente in Hessens Archiven und Bibliotheken vor dem Zerfall schützen.

Säurefraß, Schimmelbildung, Verschmutzungen durch Staub und Schadtiere, mechanische Verformungen – das schriftliche Kulturgut in den hessischen Archiven und Bibliotheken ist von vielfältigen Schäden bedroht und bereits beschädigt. Die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) hat in ihren „Bundesweiten Handlungsempfehlungen“ (2015) nachhaltig die Aufgaben aufgezeigt, die Bund, Länder und Kommunen gemeinsam zum Originalerhalt des schriftlichen Kulturguts bewältigen müssen, um dem drohenden und bereits fortschreitenden Verlust des kulturellen Gedächtnisses in den Archiven und Bibliotheken entgegenzuwirken.

Kulturelles Erbe dauerhaft sichern

Um das kulturelle Erbe Hessens dauerhaft zu sichern und damit für zukünftige Generationen zu erhalten, stellt die Hessische Landesregierung vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers im Jahr 2024 für Maßnahmen zum Originalerhalt von Archiv- und Bibliotheksgut Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Millionen Euro (abzgl. der Aufwendungen für die Administration des Landesprogramms) bereit. 

Wer ist antragsberechtigt?

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst fördert entsprechende Projekte mit bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten. Antragsberechtigt sind öffentliche Archive und Bibliotheken in Trägerschaft des Landes Hessen, der hessischen Hochschulen sowie der Landkreise, Städte, Gemeinden und Kirchen in Hessen. Erstmalig können 2024 auch Archive und Bibliotheken des öffentlichen und des privaten Rechts Anträge stellen.

Woher bekomme ich Informationen?

Ausführliche Informationen zu den Zuwendungsvoraussetzungen, den allgemeinen und spartenspezifischen Förderkriterien sowie zum Verfahren sind der Förderrichtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen (Landesprogramm Be-standserhaltung) zu entnehmen. Die beim Hessischen Landesarchiv eingerichtete und in Kooperation mit den Bibliotheken arbeitende Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen (KBH) berät zu den Fördervoraussetzungen sowie zum Antragsverfahren und stellt die erforderlichen Informations- und Antragsmaterialien bereit.

Anträge auf Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen sind bis zum 15. Februar 2024 über den Online-Antrag bei der Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen einzureichen.

Kofinanzierung durch den Bund

Die im Rahmen des Landesprogramms bereitgestellten Mittel können auch für eine Kofinanzierung von Fördermitteln des Bundes zum Erhalt schriftlichen Kulturguts zur Verfügung gestellt werden. Das Land Hessen gewährt für Projekte, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Programm „Sondermittel zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Deutschland“ (BKM-Sonderprogramm) gefördert werden, eine Zuwendung von in der Regel 40 Prozent der Gesamtprojektkosten. Näheres zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie den allgemeinen Bedingungen einer Kofinanzierung ist der Förderrichtlinie zum Landesprogramm Bestandserhaltung zu ent-nehmen. Einzelheiten zum Sonderprogramm der BKM können der Homepage der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK)  entnommen werden.

Entsprechende Anträge zum Programm „Sondermittel zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Deutschland“ sind wegen der Entscheidung über die Kofinanzierung durch Fördermittel des Landesprogramms bis zum 19. Januar 2024 per E-Mail (kbh@hla.hessen.de) bei der Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen einzureichen.

Eine Doppelförderung bzw. parallele Antragstellung in beiden Förderprogrammen für eine Projektmaßnahme ist nicht zulässig. Bei Ablehnung des Antrages durch den Bund erfolgt auch keine Förderung im Rahmen des Landesprogramms. Eine erneute Antragstellung im Folgejahr ist allerdings möglich.

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