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Zugang und Zulassung

In Hessen gibt es viele Möglichkeiten, seinen Studienwunsch in die Tat umzusetzen. Folgende Informationen sollen Ihnen den Hochschulzugang in unserem Bundesland transparenter machen und die richtigen Ansprechpartner nennen.

Hochschulzugang

Der Hochschulzugang ist in Paragraph 54 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl I, 617, 618), geregelt. Die Qualifikation für ein Studium wird nachgewiesen durch

  • die allgemeine Hochschulreife,
  • die fachgebundene Hochschulreife oder
  • die Fachhochschulreife.

Zum Studium aller Fächer an allen Hochschulen berechtigt die allgemeine Hochschulreife (auch die Meisterprüfung oder ein der Meisterprüfung gleichgestellter Fortbildungsabschluss. Die fachgebundene Hochschulreife erlaubt ein Studium einer bestimmten Fachrichtung unabhängig von der Hochschulart. Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder zu einem Studium in einem gestuften Studiengang an einer Universität in Hessen.

Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen

Die Hochschulen in Hessen sind daran interessiert, Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus anderen Bundesländern, aus Ländern der Europäischen Union sowie anderer Staaten zu gewinnen. Dabei wird geprüft, ob eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine vergleichbare Vorbildung vorliegt, die den Zugang an eine Hochschule in Hessen ermöglicht.

Über die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die an Schulen in anderen Bundesländern erworben worden sind, entscheidet das Hessische Kultusministerium oder das staatliche Schulamt in Darmstadt. Denn es gibt Hochschulzugangsberechtigungen, die zunächst lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen.

Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen wird geprüft, ob diese als vergleichbar zu einer der oben genannten Hochschulzugangsberechtigungen angesehen werden können.

Alle Fragen zum Hochschulzugang beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Studierendensekretariaten oder Studienbüros und in den Akademischen Auslandsämtern. Die hessischen Hochschulen haben ihre Webseiten mit einer Fülle von Informationen zum Bewerbungsverfahren ausgestattet. Diese Informationen können Sie als künftige Studienbewerberinnen und Studienbewerber gezielt abrufen. Dort erfahren Sie auch, ob vor Beginn eines bestimmten Studiums ein Praktikum absolviert werden muss oder ob besondere Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Allgemeine Hochschulreife

Mit der allgemeinen Hochschulreife können alle Studiengänge an den Hochschulen studiert werden. Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch:

  • das Reifezeugnis/Abiturzeugnis einer der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Einrichtungen: Gymnasium, gymnasiale Oberstufenschule, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg;
  • das Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler, Asylberechtigte oder besonders befähigte Berufstätige (gemäß den Bestimmungen in der Oberstufen- und Abiturverordnung [OAVO] vom 20.7.2009); hierzu kann eine „Handreichung zur Beratung” beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis angefordert oder im Internet eingesehen werden;
  • den erfolgreichen Abschluss des Studiums an einer Hochschule;
  • die Meisterprüfung oder einen gleichgestellten Fortbildungsabschluss.

Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Regelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfahren Sie auf den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums.

Fachgebundene Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu bestimmten Studienfächern an Fachhochschulen und Universitäten.
Das Hessische Hochschulgesetz (Paragraph 54) legt fest, dass, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat, eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation besitzt. Dies gilt aber nur für Studiengänge mit Diplomabschluss.
Die Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Zuordnung der Studiengänge, das heißt über das Vorliegen der fachgebundenen Hochschulreife. Studienbewerber können sich mit ihrem Zertifikat über das erfolgreich absolvierte Grundstudium direkt bei den Universitäten des Landes Hessen um einen Studienplatz bewerben.

Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität in Hessen.

Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch:

  • das Abschlusszeugnis/Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. Oktober 2010);
  • das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen nach Paragraph 48 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009, zuletzt geändert am 1. Juni 2010 (auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter „Schulrecht“ einzusehen);
  • Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr des zweijährigen Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung an der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth und Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit;
  • das Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Wirtschaft, Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Hauswirtschaft oder Fachschule für Technik mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfung;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen;
  • das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs „Verwaltung“ der Bundeswehrfachschulen;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung des Lehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 18.09.1981 in der Fassung vom 14.07.1995), die bis zum 31. Juli 2001 beziehungsweise im Land Berlin bis zum 1. August 2005 ausgestellt worden sind;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001). Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend der Ordnung für den Erwerb der Fachhochschulreife an deutschen schulischen Einrichtungen im Ausland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Februar 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2010). Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk der zeugnisausstellenden Schule;
  • das Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut (Assistenten), in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandene Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife und über ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges Berufspraktikum;
  • Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0, Zusatzunterricht im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, Abschluss der schriftlichen Zusatzprüfungen in Deutsch / Kommunikation, im fremdsprachlichen sowie mathematisch- naturwissenschaftlich-technischen Bereich mit jeweils mindestens ausreichender Leistung.

Bei einem hessischen Zeugnis mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit das Zeugnis der Fachhochschulreife.

Bewerberinnen und Bewerber, die eine auf ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss derKMK vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 1. Oktober 2010) in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und an einer hessischen Hochschule studieren wollen, müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt, eine Bescheinigung über die eventuelle Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen.

Hochschulzugangsberechtigung

Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:

  • Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  • Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst,
  • staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763),
  • Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
  • Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,
  • Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.

Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Paragraf 54 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.

Modellversuch verstetigt

Ein entsprechender Modellversuch ist verstetigt. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, die nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eine Hochschulzugangsberechtigung entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser.

Die Hochschulzugangsprüfung

Darüber hinaus können andere beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach Paragraf 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen haben, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgellt werden. Studienbereiche in diesem Sinne sind:

  • Sprach- und Kulturwissenschaften,
  • Geschichtswissenschaften,
  • Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,
  • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,
  • Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,
  • Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,
  • Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,
  • Architektur, Bauwesen,
  • Ingenieurwissenschaften,
  • Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,
  • Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,
  • Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,
  • Psychologie,
  • Sport.

Sind in einem angestrebten Mehrfach-Bachelorstudiengang, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien oder Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen die Hauptfächer oder Unterrichtsfächer (einschließlich der beruflichen Fachrichtung) unterschiedlichen Studienbereichen zuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prüfung durchzuführen. Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.

Voraussetzung für diese Hochschulzugangsprüfung ist eine abgeschlossene, nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Außerdem müssen Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt haben.

Das Nähere regelt die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 30. Dezember 2015 (GVBl.S. 510) - siehe unten.

Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die jeweiligen Prüfungsausschüsse nebst Kontaktdaten finden Sie unten bei den Links.

Beruflich Qualifizierte aus anderen Ländern

Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.

Fragen können an die in den hessischen Hochschulen zuständigen Stellen, meist die Zentralen/ Allgemeinen Studienberatungen oder Studierendensekretariate/ Studienbüros, gerichtet werden.

Es gibt Hochschulzugangsberechtigungen, die lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen. Solche Vorbildungsnachweise, die an Schulen anderer Bundesländer erworben worden sind, müssen vom Hessischen Kultusministerium anerkannt werden.

Für den Zugang zu Hochschulen für Angewandte Wissenschaften ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt) zuständig.

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen ist in der Verwaltungsvorschrift zum Hochschulzugang mit ausländischen Bildungnachweisen vom 30. April 2011 geregelt. Über die Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise beziehungsweise Hochschulzugangsberechtigungen gibt ein Merkblatt (siehe Download-Bereich) Auskunft. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Unterlagen, die Sie für die Bewertung einreichen müssen.

Akademische Auslandsstelle hilft weiter

Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen sollten sich an die akademische Auslandsstelle / das International Office der hessischen Hochschule wenden, an der sie das Studium aufnehmen möchten. Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerber für den Hochschulzugang entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und Immatrikulationverfahren die jeweiligen Hochschulen. Eine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle besteht in Hessen nicht.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind Pflicht

Vorab können Sie sich einen Überblick über die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise in der DatenbankÖffnet sich in einem neuen Fenster verschaffen. Die zeugnisbewertenden Stellen in der Bundesrepublik Deutschland richten sich nach den in anabin empfohlenen Einstufungen, obgleich die letzte Entscheidung über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung in der Hoheit der einzelnen Bundesländer /der Hochschulen oder zentralen Anerkennungsstellen liegt.

Studieninteressierte mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bei der Immatrikulation nachweisen.

Anerkennung gilt in auch in anderen Bundesländern

Die von der zuständigen Stelle eines Bundeslandes ausgesprochene Anerkennung gilt in der Regel in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Studieninteressierte können sich unter Vorlage eines derartigen Anerkennungsbescheides direkt an die jeweilige Universität oder Fachhochschule in Hessen wenden. Die Hochschule prüft die Hochschulzugangsberechtigung nur dann ein zweites Mal, wenn die zuständige Stelle des anderen Bundeslandes keine bundesweite Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt hat. Die zuständigen Stellen finden Sie auf den Internetseiten der Datenbank anabin.

Deutsche können sich an Schulämter wenden

Deutsche Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Aufenthalt in einem ausländischen Schulsystem planen, sollten sich bei den deutschen Schulen oder bei den für ihren Wohnort zuständigen Staatlichen Schulämtern darüber informieren, welche Bedingungen zu erfüllen sind, um wieder in das deutsche Schulsystem eingegliedert zu werden. Die Adressen der Staatlichen Schulämter sind auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums aufgelistet.

Vorab über Schulabschluss informieren

Deutsche Schüler, die planen, ihren Schulbesuch im Ausland bis zum Erwerb der ausländischen Hochschulreife zu verlängern, sollten sich vorab über die Voraussetzungen einer Anerkennung des angestrebten Schulabschlusses in Deutschland informieren. Über die allgemeinen Bedingungen für ausländische Hochschulzugangsberechtigungen beim Hochschulzugang im jeweiligen ausländischen Staat hinaus müssen deutsche Staatsbürger mindestens zwölf aufsteigende Schuljahre nachweisen, von denen sie die letzten beiden Jahre komplett im Ausland verbracht haben müssen. Nicht jede im Ausland erworbene und im jeweiligen ausländischen Staat gültige Hochschulzugangsberechtigung eröfffnet auch in Deutschland den direkten Hochschulzugang.

In einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Mai 1994 in der Fassung vom 28. Februar 1997, heißt es:

"Wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eine Diplom-, Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, deren Ablegung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, erwirbt damit die Berechtigung, sein Studium in demselben Studiengang unter Beibehaltung der Studienfächer, des angestrebten Abschlusses und der Hochschulart (Universitäten, gleichgestellte Hochschulen, Fachhochschulen) an einem anderen Studienort fortzusetzen; dies gilt auch für die Fortsetzung des Studiums nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang. Die Bestimmungen des Zulassungs- und Immatrikulationsrechts sowie über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Studiengänge mit Staatsexamen, wenn die der Diplom-, Vor- oder Zwischenprüfung entsprechende Prüfung bestanden wurde."

Hervorragende künstlerische Begabung

Bei Vorliegen einer hervorragenden künstlerischen Begabung besteht die Möglichkeit, auch ohne Nachweis der Hochschulreife ein künstlerisches oder gestalterisches Studium an einer hessischen Hochschule aufzunehmen. Bei welchen Studiengängen dies im Einzelnen möglich ist und wie das Verfahren zum Nachweis der hervorragenden künstlerischen Begabung abläuft, erfahren Sie an den Hochschulen, die künstlerische Studiengänge anbieten.

Internationales Baccalaureat

Das Internationale Baccalaureat - kurz IB genannt - wird von der International Baccalaureate Organization (IBO) in Genf verwaltet. Damit ein IB in den Ländern der Welt zum Hochschulzugang führt, muss es in dem jeweiligen Staat als einer der inländischen Hochschulzugangsberechtigung vergleichbare Schulbildung anerkannt werden.

Ob ein im In- oder Ausland erworbenes IB einem Hessischen Abitur gleichgestellt werden kann, entscheidet das Hessische Kultusministerium. Wenn dies feststellt, dass zu dem vorgelegten IB ein Studienjahr an einer anerkannten ausländischen Hochschule erforderlich ist, so erfolgt der Hochschulzugang dann nur noch entsprechend dem absolvierten Studienjahr fachgebunden (siehe Fachgebundene Hochschulreife).

Zulassung

Um ein Studium zu beginnen, müssen sich Studieninteressierte im gewählten Studiengang einschreiben. Sie werden damit Mitglied der Hochschule.

Zu unterscheiden sind Studiengänge, die

  • keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen,
  • örtlich zulassungsbeschränkt sind oder
  • bundesweit zulassungsbeschränkt sind (Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung).

In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung ist der Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation) innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist direkt an die Hochschule zu richten. Bewerbungsunterlagen sind meist online über die Internetseiten der Hochschulen erhältlich oder können dort angefordert werden. Beachten Sie unbedingt die Fristen für die Einschreibung. Informieren Sie sich rechtzeitig an der jeweiligen Hochschule, sonst verlieren Sie vielleicht ein Semester.

Bewerbungen für Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung müssen der Hochschule bis zum 15. Juli (für ein Wintersemester) oder bis zum 15. Januar (für ein Sommersemester) mit allen dazugehörigen Unterlagen vorliegen. Die Hochschule wendet ein Auswahlverfahren an, wenn die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der vorhandenen Studienplätze deutlich übersteigt. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der einzelnen Hochschulen in Hessen. Möglicherweise gibt es für das gleiche Fach an einer anderen Hochschule keine Zulassungsbeschränkung.

Wenn in einem bundesweit einheitlichen Studiengang die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen deutlich übersteigt, werden die Studienplätze nach einem Beschluss der Länder in einem zentralen Zulassungsverfahren vergeben. Zuständig ist hier die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund. Dort müssen deutsche Studieninteressierte und solche aus der EU einen Zulassungsantrag für das erste Fachsemester stellen. Dies gilt derzeit für die Studiengänge Medizin, Pharmazie, Tier- und Zahnmedizin. Genaue Informationen zum Verfahren der Studienplatzvergabe finden Sie unter www.hochschulstart.deÖffnet sich in einem neuen Fenster. Beachten Sie unbedingt die Bewerbungsfristen: Bewerbungsschluss (Ausschlussfrist für das Vorliegen aller Unterlagen) ist der 15. Januar für ein Sommersemester und der 15. Juli für ein Wintersemester.

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