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Zugang und Zulassung

In Hessen gibt es viele Möglichkeiten, den eigenen Studienwunsch in die Tat umzusetzen. Folgende Informationen sollen Ihnen den Hochschulzugang in unserem Bundesland transparenter machen und die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nennen.

Hochschulzugang

Der Hochschulzugang ist in Paragraph 60 des Hessischen HochschulgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2021, 931), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 472), geregelt. Die Qualifikation für ein Studium wird nachgewiesen durch

  • die allgemeine Hochschulreife,
  • die fachgebundene Hochschulreife,
  • die Fachhochschulreife
  • eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss (s. Unterpunkt „Beruflich Qualifizierte“)
  • einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit dem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung mit Gesamtnote 2,5 oder besser abgeschlossen wurde (kurz: „Qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung“, s. Unterpunkt „Beruflich Qualifizierte“)

Zum Studium aller Fächer an allen Hochschulen berechtigt die allgemeine Hochschulreife sowie die Meisterprüfung oder ein der Meisterprüfung gleichgestellter Fortbildungsabschluss. 

Die fachgebundene Hochschulreife erlaubt ein Studium einer bestimmten Fachrichtung unabhängig von der Hochschulart. 

Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder zu einem Studium in einem gestuften Studiengang an einer Universität in Hessen. Das gilt gleichermaßen für den mittleren Schulabschluss in Verbindung mit dem qualifizierten Abschluss einer Berufsausbildung.

Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen

Die Hochschulen in Hessen sind daran interessiert, Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus anderen Bundesländern, aus Ländern der Europäischen Union sowie anderer Staaten zu gewinnen. Dabei wird geprüft, ob eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine vergleichbare Vorbildung vorliegt, die den Zugang an eine Hochschule in Hessen ermöglicht.

Über die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die an Schulen in anderen Bundesländern erworben worden sind, entscheidet das Hessische Kultusministerium oder das staatliche Schulamt in Darmstadt. Denn es gibt Hochschulzugangsberechtigungen, die zunächst lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen.

Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen wird geprüft, ob diese als vergleichbar zu einer der oben genannten Hochschulzugangsberechtigungen angesehen werden können.

Alle Fragen zum Hochschulzugang beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Studierendensekretariaten oder Studienbüros und in den Akademischen Auslandsämtern. Die hessischen Hochschulen haben ihre Webseiten mit einer Fülle von Informationen zum Bewerbungsverfahren ausgestattet. Diese Informationen können Sie als künftige Studienbewerberinnen und Studienbewerber gezielt abrufen. Dort erfahren Sie auch, ob vor Beginn eines bestimmten Studiums ein Praktikum absolviert werden muss oder ob besondere Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Allgemeine Hochschulreife

Mit der allgemeinen Hochschulreife können alle Studiengänge an allen Hochschulen studiert werden. Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch:

  • das Reifezeugnis/Abiturzeugnis einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung: wie z.B. Gymnasium, gymnasiale Oberstufenschule, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg;
  • das Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler, Asylberechtigte oder besonders befähigte Berufstätige; weitere Informationen dazu können Sie auf der Homepage der Staatlichen Schulämter Hessen finden (siehe Link unten)
  • den erfolgreichen Abschluss des Studiums an einer Hochschule oder eine akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie;
  • die Meisterprüfung oder einen gleichgestellten Fortbildungsabschluss.

Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Regelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife erfahren Sie auf den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums.

Fachgebundene Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu bestimmten Studienfächern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten.

Das Hessische Hochschulgesetz legt fest, dass der erfolgreiche Abschluss eines Studienabschnitts, der mit dem Grundstudium des Diploms an einer Fachhochschule oder einer Universität vergleichbar ist, einer fachgebundenen Hochschulreife entspricht.

Die Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Fachzuordnungen der Studiengänge, und damit auch über das Vorliegen der fachgebundenen Hochschulreife. Studienbewerberinnen und Studienbewerber können sich mit ihrem Zertifikat über den erfolgreich absolvierten Studienabschnitt direkt bei den Hochschulen des Landes Hessen um einen Studienplatz bewerben.

Die Fachhochschulreife berechtigt in Hessen zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Das gilt gleichermaßen für den mittleren Schulabschluss in Verbindung mit dem qualifizierten Abschluss einer Berufsausbildung.

Die Fachhochschulreife wird beispielsweise nachgewiesen durch:

  • das Abschlusszeugnis/Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. Oktober 2010);
  • das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen;
  • das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs „Verwaltung“ der Bundeswehrfachschulen;
  • das Zeugnis der Fachhochschulreife nach der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001). Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes;

Bei einem hessischen Zeugnis mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit das Zeugnis der Fachhochschulreife.

Es gibt vielfältige weitere Abschlüsse der Fachhochschulreife, die hier nicht abschließend aufgezählt werden können. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre erworbene Qualifikation in Hessen als vollwertige Fachhochschulreife gilt, können Sie sich zur Bewertung an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wenden (vgl. Anerkennung der Fachhochschulreife aus einem anderen Bundesland).

Anerkennung der Fachhochschulreife aus einem anderen Bundesland:

Bewerberinnen und Bewerber, die eine auf ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und an einer hessischen Hochschule studieren wollen, müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadteine Bescheinigung über die eventuelle Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen.

Die Details für den Hochschulzugang von beruflich Qualifizierten sind in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 16.12.2015 (GVBl. 2015, 655) geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2022 (GVBl. S. 377), geregelt.

An den meisten Hochschulen gibt es eigene Anlaufstellen für beruflich qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Eine Liste der Kontaktdaten ist unten verlinkt.

Meisterprüfung oder Aufstiegsfortbildung

Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung, die gleichwertig zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung ist:

  • Meisterbrief im Handwerk,
  • Anerkannter Fortbildungsabschluss sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst sowie für vergleichbare Fort- oder Weiterbildungen im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich;
  • staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst
  • Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),

Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.

Qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung

Personen, die über einen mittleren Schulabschluss verfügen und einen qualifizierten Abschluss in einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung erworben haben, haben in Hessen Zugang zu allen Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie den gestuften Studiengängen an Universitäten. Ein qualifizierter Abschluss der Berufsausbildung liegt dann vor, wenn Gesamtnote 2,5 oder besser erreicht wurde. Dabei wird das Gesamtzeugnis des Berufsabschlusses herangezogen, das alle Teilleistungen beinhaltet. Als Dauer der Berufsausbildung gilt die Regelausbildungsdauer; individuelle Verkürzungen durch Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen sind somit unproblematisch.

Es ist zu beachten, dass die mittlere Reife und der Berufsabschluss getrennt voneinander erworben werden müssen. Eine Doppelverwertung ein und derselben Qualifikation ist nicht möglich.

Hochschulzugangsprüfung

Für beruflich Qualifizierte, die die erforderlichen Leistungen für einen Hochschulzugang, die oben dargestellt sind, nicht vorweisen können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Hochschulzugangsprüfung abzulegen, durch die die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem angestrebten Studienbereich festgestellt werden. Die Möglichkeit einer Zugangsprüfung gibt es für die folgenden Studienbereiche:

  • Sprach- und Kulturwissenschaften,
  • Geschichtswissenschaften,
  • Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,
  • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,
  • Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,
  • Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,
  • Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,
  • Architektur, Bauwesen,
  • Ingenieurwissenschaften,
  • Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,
  • Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,
  • Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,
  • Psychologie,
  • Sport.

Auch hier gilt, dass die Hochschulen in eigener Zuständigkeit über die Fachzuordnungen der Studiengänge entscheiden. Falls Sie unsicher sind, ob der Zugang zu Ihrem Wunschstudiengang durch eine Hochschulzugangsprüfung möglich ist, wenden Sie sich daher am besten direkt an die Studienberatung der Hochschule.

Voraussetzung für diese Hochschulzugangsprüfung ist eine abgeschlossene, anerkannte und mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Außerdem müssen Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt haben. Die Details des Verfahrens finden Sie in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen, die unten verlinkt ist.

Die Hochschulzugangsprüfungen werden für die Studienbereiche jeweils hessenweit zentral an bestimmten staatlichen Hochschulen durchgeführt. Eine Übersicht über die zuständigen Hochschulen für die einzelnen Studienbereiche ist unten verlinkt.

Beruflich Qualifizierte aus anderen Bundesländern

Wenn beruflich Qualifizierte in einem anderen Bundesland das Studium aufnehmen konnten und die berufliche Qualifikation in Hessen nicht zum Studium berechtigen würde, kann das Studium auch dann in einem gleichen oder fachlich verwandten Studiengang an einer hessischen Hochschule fortgesetzt werden, wenn in dem anderen Land die ersten beiden Semester nach der Studien- und Prüfungsordnung der dortigen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindesten 45 CP erreicht wurden. Zudem berechtigt auch der erfolgreiche Abschluss eines Probestudiums nach landesrechtlichen Regelungen eines anderen Bundeslandes zum Studium in Hessen.

Berufliche Qualifizierung im Ausland

Der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte gilt entsprechend auch für Personen, die die berufliche Qualifizierung im Ausland erworben haben. Voraussetzung für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist dabei, dass Nachweise für die Anerkennung aller erforderlichen Qualifikationen für das Land Hessen erbracht werden.

Wenn der qualifizierte Abschluss (s. Abschnitt „Qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung“) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nachgewiesen werden soll, ist darauf zu achten, dass auf der Bescheinigung auch eine Gesamtnote für den anerkannten Berufsabschluss ausgewiesen wird.

Die zuständigen Stellen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Ausland können über das Anerkennungsportal https://www.anerkennung-in-deutschland.de ermittelt werden.

Sofern auch ein Schulabschluss nachzuweisen ist, erfolgt die Anerkennung durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt.

Es gibt Hochschulzugangsberechtigungen, die lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen. Dies gilt insbesondere für den Erwerb der Fachhochschulreife in anderen Bundesländern. Solche Vorbildungsnachweise, die an Schulen anderer Bundesländer erworben worden sind, müssen vom Hessischen Kultusministerium anerkannt werden.

Für die Anerkennung dieser Vorbildungsnachweise ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig.

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungenrichtet sich nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise in der Datenbank anabin (https://anabin.kmk.org/anabin.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster). Die zeugnisbewertenden Stellen in der Bundesrepublik Deutschland orientieren sich an den in anabin empfohlenen Einstufungen, obgleich die letzte Entscheidung über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung in der Hoheit der einzelnen Bundesländer, der Hochschulen oder der zentralen Anerkennungsstellen liegt.. Über die Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise beziehungsweise Hochschulzugangsberechtigungen in Hessen gibt ein Merkblatt (siehe Download-Bereich) Auskunft. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Unterlagen, die Sie für die Bewertung einreichen müssen.

Akademische Auslandsstelle hilft weiter

Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen sollten sich an die akademische Auslandsstelle / das International Office der hessischen Hochschule wenden, an der sie das Studium aufnehmen möchten. Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerber für den Hochschulzugang entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und Immatrikulationverfahren die jeweiligen Hochschulen. Eine zentrale Zeugnisanerkennungsstelle besteht in Hessen nicht.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind Pflicht

Studieninteressierte mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bei der Immatrikulation nachweisen.

Anerkennung gilt in auch in anderen Bundesländern

Die von der Zeugnisanerkennungsstelle eines Bundeslandes ausgesprochene Anerkennung gilt in der Regel in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Studieninteressierte können sich unter Vorlage eines derartigen Anerkennungsbescheides direkt an die jeweilige Hochschule in Hessen wenden. Die Hochschule prüft die Hochschulzugangsberechtigung nur dann ein zweites Mal, wenn die zuständige Stelle des anderen Bundeslandes keine bundesweite Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt hat. Die zuständigen Stellen finden Sie auf den Internetseiten der Datenbank anabin.

Deutsche können sich an Schulämter wenden

Deutsche Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Aufenthalt in einem ausländischen Schulsystem planen, sollten sich bei den deutschen Schulen oder bei den für ihren Wohnort zuständigen Staatlichen Schulämtern darüber informieren, welche Bedingungen zu erfüllen sind, um wieder in das deutsche Schulsystem eingegliedert zu werden. Die Adressen der Staatlichen Schulämter sind auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums aufgelistet.

Vorab über Schulabschluss informieren

Deutsche Schülerinnen und Schüler, die planen, ihren Schulbesuch im Ausland bis zum Erwerb der ausländischen Hochschulreife zu verlängern, sollten sich vorab über die Voraussetzungen einer Anerkennung des angestrebten Schulabschlusses in Deutschland informieren. Über die allgemeinen Bedingungen für ausländische Hochschulzugangsberechtigungen beim Hochschulzugang im jeweiligen ausländischen Staat hinaus müssen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mindestens zwölf aufsteigende Schuljahre nachweisen. Nicht jede im Ausland erworbene und im jeweiligen ausländischen Staat gültige Hochschulzugangsberechtigung eröffnet auch in Deutschland den direkten Hochschulzugang. Über die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Bewertung ausländischer Vorbildungsnachweise können Sie sich in der Datenbank anabin informieren (https://anabin.kmk.org/anabin.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Hervorragende künstlerische Begabung

Bei Vorliegen einer hervorragenden künstlerischen Begabung besteht die Möglichkeit, auch ohne Nachweis der Hochschulreife ein künstlerisches oder gestalterisches Studium an einer hessischen Hochschule aufzunehmen. Bei welchen Studiengängen dies im Einzelnen möglich ist und wie das Verfahren zum Nachweis der hervorragenden künstlerischen Begabung abläuft, erfahren Sie an den Hochschulen, die künstlerische Studiengänge anbieten.

Internationales Baccalaureat

Das „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ – kurz IB genannt – wird von der International Baccalaureate Organization (IBO) in Genf vergeben. In den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ist für die Aufnahme eines Studiums ein staatliches Anerkennungsverfahren für das IB notwendig.

Die Anerkennung des IB als Hochschulzugangsberechtigung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen  Wenn dies feststellt, dass zu dem vorgelegten IB ein Studienjahr an einer anerkannten ausländischen Hochschule erforderlich ist, so erfolgt der Hochschulzugang dann nur noch entsprechend dem absolvierten Studienjahr fachgebunden (siehe Menüpunkt Fachgebundene Hochschulreife).

Zulassung

Um ein Studium zu beginnen, müssen sich Studieninteressierte im gewählten Studiengang einschreiben. Sie werden damit Mitglied der Hochschule.

Zu unterscheiden sind Studiengänge, die

  • keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen,
  • bundesweit zulassungsbeschränkt sind (Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung).
  • örtlich zulassungsbeschränkt sind

In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung können Sie Ihren Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation) innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist direkt an die Hochschule richten. An den meisten Hochschulen können Sie eine Online-Bewerbung abgeben oder die Bewerbungsunterlagen online anfordern. Bitte informieren Sie sich frühzeitig an der Hochschule, an der Sie studieren möchten, über alle Fristen, die bei der Einschreibung einzuhalten sind. Falls Ihre Einschreibung wegen fehlender Unterlagen abgelehnt wird, müssen Sie für einen neuen Versuch mindestens ein Semester – in den meisten Studiengängen sogar ein ganzes Studienjahr – warten.

Wenn die Zahl der Studienbewerberinnen und -bewerber in einem bundesweit einheitlich geregelten Studiengang wesentlich höher ist als das vorhandene Angebot an Studienplätzen, dann werden die Studienplätze in einem bundesweit zentralen Zulassungsverfahren vergeben. Dies gilt derzeit für die Studiengänge Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Für die Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Verfahren ist die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig. Wenn Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie dort einen Antrag auf Zulassung im ersten Fachsemester stellen. Die Antragstellung erfolgt online. Sie müssen sich dazu erst auf der Homepage https://www.hochschulstart.de registrieren. Alle weiteren Informationen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens finden Sie ebenfalls auf dieser Seite. Es gelten die folgenden Fristen, bis zu denen alle (!) Bewerbungsunterlagen hochgeladen und die Bewerbung abgeschickt werden muss:

  • für Studienbeginn im Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, anderenfalls bis zum 15. Juli.
  • für Studienbeginn im Sommersemester bis zum 15. Januar

Wenn Sie eine Staatsangehörigkeit außerhalb der EU haben, erhalten Sie alle wichtigen Informationen für die Zulassung direkt bei der Hochschule, die den Studiengang anbietet. Bitte beachten Sie auch, dass weitere wichtige Informationen zum Auswahlverfahren auf den Internetseiten der einzelnen Hochschulen bekanntgegeben werden.

Wenn Studiengänge, die nicht bundesweit vergeben werden, zulassungsbeschränkt sind, handelt es sich um örtliche Zulassungsbeschränkungen. Es kann dann vorkommen, dass ein Studiengang in demselben Fach an einer anderen Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist. Die Studienplatzvergabe für die meisten Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird über das „Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV)“ bei der Stiftung für Hochschulzulassung koordiniert. In diesen Fällen müssen Sie sich zunächst über das Webportal der Stiftung (www.hochschulstart.de) registrieren. Bei Studiengängen mit Platzvergabe außerhalb des DoSV können Sie sich direkt bei der Hochschule bewerben. Auch bei den Studiengängen mit örtlicher Vergabe der Studienplätze müssen Sie die Fristen für die Beantragung der Zulassung einhalten:

  • 15. Juli für Studienbeginn im Wintersemester
  • 15. Januar für Studienbeginn im Sommersemester.

Nähere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der einzelnen Hochschulen.

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