Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung

Verfahrenshinweise

1. Die Bewerberinnen und Bewerber reichen die Anträge auf Bewertung der ausländischen Bildungsnachweise für den Hochschulzugang mit der Bewerbung um einen Studienplatz ausschließlich bei den Hochschulen ein. Die Korrespondenz bezüglich der Anerkennung und Bewertung der ausländischen Qualifikationen erfolgt ebenfalls ausschließlich über die Hochschule.

2. Bei der Prüfung der Unterlagen ist vor Einreichung an das HMWK – auch zur Vermeidung von zeitintensiven Nachforderungen – Folgendes zu beachten:

  • Wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, besitzt in Hessen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation (§ 60 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz). Nur in diesem Fall kann auf eine Vorlage der Bewerbungsunterlagen beim HMWK verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Hochschulabschluss nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer anerkannten Hochschule (H+) erworben wurde (vgl. Datenbank anabin).
  • Bei der Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit gibt die Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Auskunft, mit welchen Dokumenten die ausländische Hochschulzugangsberechtigung vollständig nachzuweisen ist. Einige der Bewertungsvorschläge fordern etwa den Nachweis spezieller Dokumente (z.B. APS, HAP) oder den Nachweis von Studienleistungen im Heimatland.
  • Zur Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung wird eine amtlich beglaubigte Kopie der Originaldokumente der ausländischen Bildungsnachweise (mit ebenfalls beglaubigter Übersetzung derselben) benötigt. Mehrseitige beglaubigte Dokumente sind entweder fest miteinander verbunden und dürfen auch beim Einscannen nicht getrennt werden oder sie sind einzeln zu beglaubigen und mit Seitenzahlen zu versehen. Sollte im Ausnahmefall die Vorlage von Originalen notwendig sein, bitten wir die Zusendung über einen sicheren Versandweg sicherzustellen.
  • Die Übersetzung aller ausländischen Bildungsnachweise (Sekundarschulabschlusszeugnis nebst Noten- und Fächeraufschlüsselung, Studiennachweis bzw. Hochschulabschluss) muss von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Dabei ist zu beachten, dass die Übersetzerin / der Übersetzer nur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung beglaubigen darf, nicht jedoch die Übereinstimmung von Kopie und Original. Es muss außerdem angegeben sein, welches Dokument (beglaubigte Kopie oder Originalzeugnis) der Übersetzerin / dem Übersetzer vorgelegen hat. Nicht beglaubigte Zeugniskopien reichen weder zur Vorlage bei der Übersetzerin / dem Übersetzer noch zur Vorlage beim HMWK aus.
  • Ist ein Originaldokument nicht in lateinischer Schriftart ausgestellt, ist eine sogenannte Transliteration (d.h. buchstabengetreue Umschrift in lateinische Schrift) erforderlich.
  • Der vorzulegende Lebenslauf muss den schulischen und beruflichen Werdegang der Bewerberin/des Bewerbers vollständig abbilden, das Geburtsdatum, die zustellfähige aktuelle Anschrift sowie die E-Mail-Adresse der Bewerberin/des Bewerbers enthalten und eigenhändig unterschrieben sein.
  • Zum Zweck der Identifikation im HMWK wird von der ID-Karte (dem Reisepass oder einer Meldebescheinigung) eine Kopie benötigt.
  • Sollte die Bewerberin/der Bewerber bereits Studienleistungen in Deutschland erbracht haben, ist die Vorlage einer bereits in einem anderen Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung und ggfs. der Nachweis von Studienleistungen hilfreich.

3. Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses wird zunächst ein Gebührenbescheid durch das HMWK ausgestellt. Nach Zahlungseingang der angeforderten Gebühren wird der Bescheid über die Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt.

4. Für den Fall, dass die Bewerbung um einen Studien-/Ausbildungsplatz zurückgezogen wird, bitten wir um schnellstmögliche Mitteilung, damit der Vorgang hier abgeschlossen werden kann.

5. Für die Prüfung und Bewertung eines International Baccalaureate Diploma - kurz IB genannt – ist das Hessische Kultusministerium zuständig, Kontakt siehe unten.

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