Bei Berufen, die nicht reglementiert sind, entscheidet der Arbeitgeber, ob die im Ausland erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Grundsätzlich kann die Qualifikation unmittelbar durch Vorlage des Abschlusszeugnisses und entsprechender Übersetzungen nachgewiesen werden.
Seit Januar 2010 besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit, eine allgemeine Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)Öffnet sich in einem neuen Fenster beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB Postfach 2240, 53012 Bonn) zu erhalten. Ein entsprechender Antrag ist direkt bei der ZAB zu stellen. Für die Ausstellung einer solchen zweckfreien Bewertung wird eine Gebühr erhoben.
Spätaussiedler und Vertriebene im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1694) haben gemäß Paragraph 10 dieses Gesetzes darüber hinaus Anspruch auf eine Bescheinigung über die Bewertung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
Diese Bescheinigung können Sie beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst beantragen. Bitte laden Sie sich dazu die Unterlagen nach dem Vertriebenengesetz herunter und senden diese ausgefüllt ein.