Zwei Figuren mit einer Checklist

Hessische Evaluation und Begleitung

Diese Ausschreibung ist Teil des Programms "Stärkung der Demokratieforschung". Antragsfrist ist der 28.02.2025

Die Finanzierung im Haushaltsjahr 2025 und in den Folgejahren steht derzeit noch unter Haushaltsvorbehalt.

Gegenstand der Förderung

Auf der lokalen und regionalen Ebene existieren bereits heute sehr viele Projekte und Maßnahmen im Kontext der Demokratiesicherung, die u.a. durch eine Vielzahl von Bundes-, Landes- oder EU-geförderten Programmen gefördert werden. Um die darin gewonnenen Erkenntnisse für die praktische Arbeit und Forschung wissenschaftlich nutzbar machen zu können, soll die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation gefördert werden. Im Rahmen einer Ausschreibung wird das HMWK Fördermittel vergeben, um Projekte wissenschaftlich zu begleiten oder zu evaluieren. Die gewonnenen Erkenntnisse (und Daten) müssen der Praxis sowie der wissenschaftlichen Gemeinschaft in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

Antragsberechtigung

  • Staatliche hessische Hochschulen,
  • In Hessen ansässige und vom Land geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen und
  • hessische gemeinnützige Körperschaften in Nicht-Landesträgerschaft, wie Stiftungen und Vereine sowie Hochschulen außerhalb der Trägerschaft des Landes mit begründeten Beiträgen zur Demokratieforschung.

Antragsvoraussetzungen

  • Die zu evaluierenden bzw. begleitenden Projekte können innerhalb oder außerhalb Hessens verortet sein, auch die Evaluierung von Projekten außerhalb Deutschlands ist möglich, die antragsstellende Einrichtung muss jedoch in Hessen verortet sein. Die Erforschung von Demokratieprojekten eröffnet die Chance, erfolgreiche Projekte nach Prüfung ihrer Wirksamkeit in Hessen ebenfalls zu etablieren. Die forschende und geförderte Einrichtung ist eine hessische Hochschule/ Forschungseinrichtung; innovative Ansätze der Demokratieförderung anderorts können jedoch evaluiert bzw. begleitet werden, um den Blick zu öffnen und Schlussfolgerungen für Hessen zu ziehen. Der Förderantrag umfasst eine oder mehrere antragberechtigte Einrichtungen. Soweit es sich um einen Verbund handelt, ist mindestens eine staatliche hessische Hochschule ist am Projekt beteiligt. Diese ist auch Koordinatorin und Antragstellerin gegenüber dem HMWK und ver antwortet, sofern zutreffend, die Mittelweiterleitung an die Partner.
  • Der Antrag enthält entsprechend den rechtlichen Erfordernissen eine Vereinbarung mit der Maßnahmenleitung sowie, falls vorhanden, dem Mittelgeber über die Durchführung der Evaluation sowie die Nutzung der Ergebnisse und Daten.

Art und Umfang der Förderung

  • Es werden bis zu 300 Tsd. Euro je Projektantrag für die Gesamtlaufzeit des Projekts gefördert. Die Projektlaufzeit sollte zwischen 12 und i.d.R. max. 36 Monaten betragen. Eine Abweichung ist in begründeten Fällen möglich.
  • Die Zuwendung wird grundsätzlich als Projektförderung im Wege einer Vollfinanzierung gewährt. Es sollte gewährleistet sein, dass die Förderung nicht le diglich bereits für das Projekt bereitstehende Eigenmittel des Zuweisungsempfän gers ersetzt (Subsidiaritätsprinzip).
  • Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten Personalausgaben, Sachausgaben (Leistungen Dritter, Tagungsausgaben, Verbrauchsmaterial u. ä.) die unmittelbar für die Durchführung des Vorhabens anfallen.
  • Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen, kalkulatorische Kosten und Vorlaufkosten.

Antragsverfahren

  • Förderanträge müssen fristgerecht eingereicht werden, um eine Berücksichtigung im Auswahlprozess zu gewährleisten.
  • Der Antrag enthält, jeweils als separate Anhänge, eine Antragsbegründung, den Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie in Verbünden einen Weiterleitungsvertrag.
  • Der Antrag enthält, jeweils als separate Anhänge, eine Antragsbegründung, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, die oben genannte Vereinbarung mit der Maßnahmenleitung sowie in Verbünden einen zwischen allen Partnern vorabgestimmten Entwurf einer Kooperationsvereinbarung mit Regelung zur Weiterleitung von Mitteln.
  • Anträge müssen durch die Leitung der antragsberechtigten Hochschulen und Einrichtungen gezeichnet sein.
  • Die Antragstellerin erklärt den Bedarf an Fördermitteln in der Regel für die Dauer des laufenden Kalenderjahres sowie, sofern darüberhinausgehend, für die gesamte Projektdauer.
  • Alle Verbundpartner stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen.
  • Wo immer zweckdienlich, ist die Nutzung etablierter Strukturen sowie existierender Datensätze und Materialsammlungen zu berücksichtigen.
  • Die Verbundpartner sollen möglichst weitgehend berechtigt sein, die im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen, soweit dem nicht Regeln zum Umgang mit geistigem Eigentum entgegenstehen. Gleichfalls ist ein nachhaltiges Verwertungskonzept der Ergebnisse über das Projekt hinaus im Sinne von Open Science vorzustellen.

Bewertungs- und Entscheidungsgrundlagen

  • Der Antrag umfasst folgende Punkte, auf deren Grundlage die Bewertung erfolgt:
  1. Die Qualität der Forschung (Zielvorgaben, Mehrwert zum bisherigen Stand der Forschung, Methodik),
  2. gesellschaftliche Relevanz und Impact (direkter Einfluss der Ergebnisse auf den gesellschaftlichen Diskurs, längerfristiger Impact, Maßnahmen zur Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse)
  3. Implementierung (Projektpartner, Projektmanagement, Risiken, Projektplan)
  • Die Antragsbegründung umfasst nicht mehr als 15 Seiten.
  • Ausgewählte externe Gutachter sprechen eine Förderempfehlung aus.
  • Die Förderentscheidung wird durch das HMWK getroffen.
  • Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Alle Interessenten sind dazu angehalten, vor der Einreichung von Unterlagen eine Beratung mit den genannten Ansprechpartnern in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, ob der beabsichtigte Zuwendungszweck formal und inhaltlich die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Berichte

Die Projekte legen einen Zwischennachweis zum 31. März in jedem auf die Bewilligung folgenden Jahr beim HMWK vor, einen Verwendungsnachweis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Beendigung des Projektes folgt. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das Ergebnis darzustellen und den vorgegebenen Zielen im Zeitraum eines Kalenderjahres gegenüberzustellen. 

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