Faire Regeln für Eigentümerinnen und Eigentümer
Wo keine sinnvolle Nutzung eines Objektes mehr mit vertretbarem Aufwand möglich ist, setzt die Zumutbarkeitsregel dem Denkmalschutz Grenzen. Zudem erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer und die Behörden vor Ort erstmals gesetzlich die Möglichkeit, durch gemeinsamen einen Vertrag über den Denkmalschutz aufwendige und wiederkehrende Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Steuerliche Bescheinigungen erteilen künftig in der Regel die Unteren Denkmalschutzbehörden – direkt verzahnt mit der Genehmigung: ein echter One‑Stop‑Shop.
Nähe und Kompetenz
Die Kommunen gewinnen mehr eigene Zuständigkeit und Verfahrenshoheit bei Genehmigungsverfahren. Die kommunalen Unteren Denkmalschutzbehörden treffen die überwiegende Zahl der Entscheidungen künftig vor Ort. Das bisherige Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen entfällt in der Breite der Verfahren. Der Regelfall ist künftig die Anhörung. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen bleibt die fachliche Instanz mit weisungsfreier Expertise, sichert einheitliche Standards und unterstützt die Unteren Denkmalschutzbehörden in komplexen Fällen. Beim Abriss von denkmalgeschützten Objekten erfolgt die Entscheidung über die Genehmigung im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. In Dissensfällen kann der Sachverhalt der Obersten Denkmalschutzbehörde (HMWK) zur Entscheidung vorgelegt werden. Nur für Maßnahmen bei UNESCO‑Welterbestätten, Denkmälern von besonderer Bedeutung, Bodendenkmälern sowie solche, für die eine Bundes- oder Landesförderung beantragt werden soll, bleiben die Entscheidungen vorab zustimmungspflichtig durch das Landesamt.
Energiewende, Inklusion und Katastrophenvorsorge
Die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes einschließlich der erneuerbaren Energien sollen künftig bei allen Entscheidungen besonders zu berücksichtigen sein. Die aktuelle Regel, dass Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel zu genehmigen sind, bleibt bestehen. Die bewährte Genehmigungspraxis für Solaranlagen mit einer Quote von rund 99 Prozent wird fortgeführt und durch Verwaltungsvorschriften der Obersten Denkmalschutzbehörde sowie fachliche Handreichungen konkretisiert. Daneben wird die Barrierefreiheit an öffentlich zugänglichen Denkmälern als gesetzliches Ziel gestärkt. Zudem schafft das Gesetz erstmals klare Vorsorge- und Eingriffsmöglichkeiten für Katastrophenlagen, um Denkmäler vorausschauend zu sichern.
Stimmen zur Gesetzesnovelle
„Als Unternehmer weiß ich, wie wichtig Planungssicherheit und klare Verfahren sind. Das gilt auch im Denkmalschutz. Die Novelle schafft mehr Transparenz, schnellere Abläufe und fairere Regeln für Eigentümerinnen und Eigentümer. Damit werden Investitionen erleichtert und Denkmäler können verantwortungsvoll und zukunftsfähig genutzt werden“, so Thomas M. Reimann, Präsident des Verbandes baugewerblicher Unternehmer.
„Denkmalpflege bedeutet weit mehr als den Schutz von Steinen und Fassaden – sie bewahrt unsere Identität und prägt das Stadtbild. Die neuen Regelungen schaffen Verfahren, die den Kommunen zugutekommen: schneller, transparenter und bürgernäher. Besonders in Marburg begrüßen wir, dass Eigentümerinnen und Eigentümer künftig mehr Planungssicherheit erhalten und Themen wie Klimaschutz sowie Inklusion stärker berücksichtigt werden. Denn Denkmäler sollen nicht nur erinnern, sondern auch lebendig bleiben“, so Dr. Thomas Spies, Oberbürgermeister von Marburg.
„Bürgerfreundliche und praxisnahe Entscheidungen, die hier vor Ort getroffen werden: Das ist es, was wir beim Denkmalschutz brauchen. Zusammen mit schnelleren und digitalen Genehmigungsverfahren kann mehr Wohnraum in unseren Stadt- und Dorfkernen entstehen und unser kulturelles Erbe eine echte Zukunft bekommen. Das jetzt vorgestellte Eckpunktepapier ist deshalb ein erster wichtiger Schritt hin zu einem unbürokratischen und modernen Denkmalschutzrecht in Hessen“, ergänzt Erster Kreisbeigeordneter des Vogelsbergkreises Patrick Krug.