Land Hessen ermöglicht „Freischuss“ und Zusatz-Semester
Wiesbaden. Um Studierende im noch laufenden Wintersemester unter Corona-Bedingungen zu entlasten, hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in einer mit den Hochschulen abgestimmten Rechtsverordnung Regelungen für Prüfungen, die Regelstudienzeit und Semesterbeiträge getroffen. Auch für wissenschaftliches Personal auf befristeten Qualifikationsstellen schafft die Verordnung Sicherheit. In einem gemeinsamen Schreiben informieren Wissenschaftsministerin Angela Dorn und die Hochschulpräsidien über die Regelungen.
Dank für Engagement und Geduld
„Alle an den Hochschulen haben mit großen Herausforderungen zu kämpfen. Ich bin sehr froh und dankbar für ihr Engagement, ihre Geduld und ihren Zusammenhalt in dieser Zeit“, erklärt Ministerin Dorn. „Damit alle auch weiterhin ihr Studium erfolgreich absolvieren können, bleiben wir im Rahmen unseres gemeinsam erarbeiteten Hybridsemesterkonzepts flexibel und werden auch künftig abgestimmt auf die Entwicklung der Pandemie reagieren. Mit den jetzt getroffenen Regelungen wollen wir den Studierenden die Entscheidung zur Teilnahme an den Prüfungen erleichtern, pandemiebedingte Beeinträchtigungen abmildern und den Studienerfolg unterstützen. Corona erschwert das Studium ohnehin, gerade für Studierende in der Abschlussphase. Deshalb wollen wir bei den Rahmenbedingungen soweit möglich eine Entlastung schaffen.“
Die Verordnung regelt insbesondere folgende Punkte:
Individuelle Regelstudienzeit und BAföG-Bezug: Studierenden, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie keine oder nicht alle vorgesehenen Leistungen erbringen können, sollen grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Wie schon für alle im Sommersemester 2020 Eingeschriebenen wird die Regelstudienzeit nun auch für das Wintersemester um ein zusätzliches Semester erhöht. Damit ist eine weitere Verlängerung des möglichen BAföG-Bezugs gewährleistet.
Freischussregelung: Studierende, die unter Corona-Bedingungen eine eigentlich nicht wiederholbare Hochschulprüfung im Wintersemester 2020/21 nicht bestanden haben, bekommen einen weiteren Versuch, sofern nicht ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung Grund für das Nichtbestehen war. Die Regelung gilt auch für das kommende Sommersemester 2021 und auf Antrag auch für solche letztmaligen Prüfungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder hätten abgelegt werden müssen. Sofern Hochschulen weitergehende, die Studierenden begünstigende Regelungen erlassen haben, gelten diese weiterhin. Für Prüfungen der Staatsexamina und der Staatsprüfungen im Lehramt gelten die von den jeweils zuständigen Ministerien mitgeteilten Regelungen.
Verschiebungen von Prüfungen und Gebühren: Studierende, die ihr Studium abschließen können oder es im Sommersemester 2021 an einer anderen Hochschule fortsetzen wollen, aber noch wegen der Pandemie an ihrer bisherigen Hochschule in das kommende Sommersemester verschobene Prüfungsleistungen des Wintersemesters 2020/2021 zu erbringen haben, können dies im Folgesemester tun, ohne sich an ihrer alten Hochschule erneut immatrikulieren zu müssen. Die dafür eigentlich fälligen Gebühren und Beiträge fallen nicht an.
Sichere Rahmenbedingungen für Prüfungen: Prüfungen müssen unter sicheren Rahmenbedingungen stattfinden, unabhängig davon ob Prüfungen in Präsenz unter besonderen Hygienebedingungen oder digital unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes stattfinden. Die Situation ist von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und teilweise auch von Prüfung zu Prüfung sehr unterschiedlich, deshalb entscheiden die Hochschulen im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts wie bisher selbst über die Durchführung. Nach aktuellem Stand der Erkenntnisse zum Infektionsschutz können Klausuren in Präsenz unter Beachtung eines Hygieneschutzkonzepts (inklusive medizinischer Masken) stattfinden. Die Hochschulen haben auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Prüfungsordnungen andere Möglichkeiten des Leistungsnachweises anzuerkennen. Das Ministerium hat im Dezember 2020 eine Rechtsgrundlage für elektronische Fernprüfungen geschaffen. Solche Prüfungen müssen strengen Kriterien für den Datenschutz Rechnung tragen. Die Verordnung sieht vor, dass die Teilnahme an digitalen Prüfungsformaten freiwillig ist.
Härtefälle: Die Regelung kann nicht alle möglichen Szenarien einer nicht bestandenen Prüfung abdecken; sie soll das schlimmste denkbare Szenario – das endgültige Scheitern des Studiums – verhindern. Für Härtefälle und Problemlagen, die derzeit nicht absehbar sind, können zunächst die Hochschulen auf der Grundlage von individuellen Einschätzungen weitere Erleichterungen verschaffen.
Situation der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen auf befristeten Verträgen sind Situationen der Unsicherheit entstanden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf befristeten Stellen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht dieses bereits eine Verlängerungsmöglichkeit der Höchstbefristungsdauer für die Qualifikationsphase auf nunmehr 13 (statt 12) Jahre vor. Seine Regelungen gelten aber nicht für Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Qualifikations- oder Juniorprofessur oder einer Tenure-Track-Professur. Für sie verlängert sich die Höchstdauer der Beschäftigung bzw. Bewährungsphase um nunmehr bis zu 12 Monate. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht.
Nicht für Staatsexamen zuständig
Die neuen Reglungen betreffen die fünf hessischen Universitäten, fünf Hochschulen für angewandte Wissenschaften, drei Kunsthochschulen sowie die Hochschule Geisenheim und die staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen, nicht aber die Verwaltungsfachhochschulen. Für Staatsexamina und staatliche Pflichtfachprüfungen ist das Wissenschaftsministerium nicht zuständig, hier gelten, häufig auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Regelungen. Das Wissenschaftsministerium hat die für die Staatsexamina zuständigen Ministerien gebeten zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine vergleichbare Regelung auch für Staatsexamina getroffen werden kann.