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Hessische Antisemitismusforschung

Diese Ausschreibung ist Teil des Programms "Stärkung der Demokratieforschung". Antragsfrist ist der 28.02.2025.

Die Finanzierung im Haushaltsjahr 2025 und in den Folgejahren steht derzeit noch unter Haushaltsvorbehalt.

Gegenstand der Förderung

Antisemitismus ist eine aktuelle gesellschaftliche Herausforderung, die Hessen verstärkt adressieren wird. Das HMWK wird entsprechende Forschungsvorhaben in Hessen fördern, um aus Forschungssicht einen Beitrag zu liefern.

Es soll ein Projekt gefördert werden, dass auf exzellente Forschung mit hohem Transferpotential in diesem Bereich zielt. Der Forschungsgegenstand soll inter- bzw. transdisiziplinär bearbeitet werden. Dazu wird eine sinnvolle Vernetzung im Verbund verfolgt, die substantielle Synergieeffekte schafft. Die Unterstützung der Antragstellung auf Beteiligung an europäischen und internationalen Forschungsprojekten aus dem Verbund heraus ist grundsätzlich möglich. Die Vernetzung mit überregionalen und internationalen Partnern ist erwünscht. Zudem werden Kooperationen zwischen Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, und hier insbesondere die Zusammenarbeit bei der Förderung von Studierenden, Promovierenden und Postdocs, begrüßt.

Antragsberechtigung

  • Staatliche hessische Hochschulen,
  • In Hessen ansässige und vom Land geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder überregional finanzierte und gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Hessen und
  • hessische gemeinnützige Körperschaften in Nicht-Landesträgerschaft, wie Stiftungen und Vereine sowie Hochschulen außerhalb der Trägerschaft des Landes mit begründeten Beiträgen zur Demokratieforschung.

Antragsvoraussetzungen

  • Der Förderantrag umfasst mindestens zwei antragberechtigte Einrichtungen.
  • Mindestens eine staatliche hessische Hochschule ist am Projekt beteiligt. Diese ist auch Koordinatorin und Antragstellerin gegenüber dem HMWK und verantwortet die Mittelweiterleitung an die Partner.
  • Der Synergieeffekt der Vernetzung in dem Verbund wird im Antrag verdeutlicht.
  • Die wissenschaftliche Exzellenz des Projekts wird im Antrag nachgewiesen: dies umfasst die Qualität der Forschung, die fachliche, insb. durch Publikationen, Drittmitteleinwerbung oder Verwertungserfolge nachgewiesene Kompetenz der beteiligten Forschenden.
  • Projekte sollen bereits im Antrag einen Ausblick auf das Potential für nachhaltige Strukturentwicklungen in der hessischen Forschungslandschaft geben und auf eine dauerhafte Finanzierung und zusätzliche Drittmitteleinwerbungen eingehen im Sinne eines konkreten Verstetigungskonzepts inklusive plausibler Zeit- und Finanzplanung.
  • Die Vergabe von Stipendien ist möglich, ebenso die Realisierung von Gastprofessuren.
  • Bei anwendungsorientierten Bestandteilen wird von den Antragstellenden erwartet, dass sie explizite Strategien und Meilensteinplanungen zur Anwendung und Verwertung ihrer Forschungsergebnisse, zur Zusammenarbeit mit Partnern aus der Praxis (z. B. Wirtschaft, Gesellschaft, öffentliche Hand) und zum Umgang mit geistigem Eigentum entwickelt haben.

Art und Umfang der Förderung

  • Ein Projekt wird mit bis zu 300 Tsd. Euro jährlich gefördert.
  • Die Projektlaufzeit endet am 31.12.2028.
  • Die Zuweisung wird grundsätzlich als Projektförderung im Wege einer Vollfinanzierung gewährt. Es sollte gewährleistet sein, dass die Förderung nicht lediglich bereits für das Projekt bereitstehende Eigenmittel des Zuweisungsempfängers ersetzt (Subsidiaritätsprinzip).
  • Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten Personalausgaben, Sachausgaben (Leistungen Dritter, Tagungsausgaben, Verbrauchsmaterial u. ä.) die unmittelbar für die Durchführung des Vorhabens anfallen.
  • Nicht zuwendungsfähig sind kalkulatorische Kosten und Vorlaufkosten.
  • In begründeten Ausnahmen können zusätzlich auch Investitionen im Zusammenhang mit dem Verbund finanziert werden.

Antragsverfahren

  • Förderanträge müssen fristgerecht eingereicht werden, um eine Berücksichtigung im Auswahlprozess zu gewährleisten.
  • Der Antrag enthält, jeweils als separate Anhänge, eine Antragsbegründung, den Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie einen zwischen allen Partnern vorabgestimmten Entwurf einer Kooperationsvereinbarung mit Regelung zur Weiterleitung von Mitteln.
  • Anträge müssen durch die Leitung der antragsberechtigten Hochschulen und Einrichtungen gezeichnet sein.
  • Die Antragstellerin erklärt den Bedarf an Fördermitteln in der Regel für die Dauer des laufenden Kalenderjahres sowie für die gesamte Projektdauer.
  • Alle Verbundpartner stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Ein Forschungsverbund benötigt ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Synergiebildung, Kommunikation und Koordination der verbundinternen Zusammenarbeit. Das Konzept muss auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbundes ermöglichen.
  • Wo immer zweckdienlich, ist die Nutzung etablierter Strukturen sowie existierender Datensätze und Materialsammlungen zu berücksichtigen.
  • Die Verbundpartner sollen möglichst weitgehend berechtigt sein, die im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen, soweit dem nicht Regeln zum Umgang mit geistigem Eigentum entgegenstehen. Gleichfalls ist ein nachhaltiges Verwertungskonzept der Ergebnisse über das Projekt hinaus im Sinne von Open Science vorzustellen.
  • Projekte sollen bereits im Antrag einen Ausblick auf das Potential für nachhaltige Strukturentwicklungen in der hessischen Forschungslandschaft geben und auf eine dauerhafte Finanzierung und zusätzliche Drittmitteleinwerbungen eingehen im Sinne eines konkreten Verstetigungskonzepts inklusive plausibler Zeit- und Finanzplanung.

Bewertungs- und Entscheidungsgrundlagen

  • Der Antrag umfasst folgende Punkte, auf deren Grundlage die Bewertung erfolgt:
  1. Die Qualität der Forschung (Zielvorgaben, Mehrwert zum bisherigen Stand der Forschung, Methodik),
  2. gesellschaftliche Relevanz und Impact (direkter Einfluss der Ergebnisse auf den gesellschaftlichen Diskurs, längerfristiger Impact, Maßnahmen zur Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse)
  3. Implementierung (Projektpartner, Projektmanagement, Risiken, Projektplan)
  • Die Antragsbegründung umfasst nicht mehr als 20 Seiten.
  • Ausgewählte externe Gutachter sprechen eine Förderempfehlung aus.
  • Die Förderentscheidung wird durch das HMWK getroffen.
  • Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Alle Interessenten sind dazu angehalten, vor der Einreichung von Unterlagen eine Beratung mit den genannten Ansprechpartnern in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, ob der beabsichtigte Zuwendungszweck formal und inhaltlich die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Berichte

Die Projekte legen einen Zwischennachweis zum 31. März in jedem auf die Bewilligung folgenden Jahr beim HMWK vor, einen Verwendungsnachweis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Beendigung des Projektes folgt. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das Ergebnis darzustellen und den vorgegebenen Zielen im Zeitraum eines Kalenderjahres gegenüberzustellen. 

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