Die vor allem infolge des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine zeitweise stark gestiegenen Energiekosten treffen viele Kultureinrichtungen ganz besonders. Um ihnen zu helfen, stockt das Land Hessen nun mit einem „Hessenbonus“ den „Kulturfonds Energie“ des Bundes deutlich auf. Hier beantworten wir Fragen zum Thema.
Härtefallfonds Energie
FAQ zum Hessenbonus für Kultureinrichtungen
Allgemeine Fragen
Der Hessenbonus für Kultureinrichtungen ergänzt die Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes für die Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen.
Das Bundesprogramm unterscheidet Antragstellerinnen und Antragsteller in der sog. Fallgruppe A und der sog. Fallgruppe B. Mit dem Hessenbonus für Kultureinrichtungen ergänzt Hessen die Hilfe in der Fallgruppe A des Kulturfonds Energie des Bundes für Kultureinrichtungen um eine eigene hessische Förderung, indem die Hilfe des Bundes für hessische Antragstellerinnen und Antragsteller aufgestockt wird.
In der Fallgruppe A bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes anteilig bestimmte Energiemehrkosten, derzeit für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom. Die nach dem Kulturfonds Energie förderfähigen Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen sind die Differenz zwischen den aktuellen Energiekosten (maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Arbeitspreises pro KWh) für eine Menge von 80 % des historischen Verbrauchs (bei sogenannten Industriekunden 70 % des historischen Verbrauchs) und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs (Arbeitspreis pro kWh im Dezember 2021 x historischer Verbrauch). Nähere Erläuterung der durch den Kulturfonds Energie förderfähigen Energiemehrkosten finden sie unter Kulturfonds EnergieÖffnet sich in einem neuen Fenster (kulturfonds-energie.de)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Diese förderfähigen Energiemehrkosten bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes anteilig mit bestimmten Förderquoten. Die Förderquote des Kulturfonds Energie des Bundes beträgt für private Kultureinrichtungen 80%, für öffentlich getragene Kultureinrichtungen mind. 50% und für soziokulturelle Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 80%.
Der Hessenbonus setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Teil 1: Behandlung der Kultureinrichtungen bezüglich der Einsparvorgaben als Privatkunden
Teil 2: Erhöhung der Förderquote des Bundes für bestimmte Antragstellerinnen und Antragsteller aus Hessen.
Teil 1 – Zugrundlegung von Energiesparvorgang des Landes statt des Bundes:
Für die Ermittlung des Hessenbonus werden für die Industriekunden die gleichen Einsparvorgaben zugrunde gelegt, die auch für Privatkunden beim Bundesprogramm gelten. Konkret betrifft dies die Vorgaben bei Strom- und Gasverbrauch entsprechend der folgenden Übersicht für Industriekunden:
Strom:
Bundesvorgabe: 30 %
Landesvorgabe: 20 %
Gas:
Bundesvorgabe: 30 %
Landesvorgabe: 20 %
Da für Industriekunden, die Fernwärme beziehen, bereits eine abgemilderte Bundesvorgabe gilt, entsteht in diesem Fall keine zusätzliche Entlastung durch den Hessenbonus.
Teil 2 – Erhöhung der Förderquote des Bundes für bestimmte Antragstellerinnen und Antragsteller aus Hessen
Hessen erhöht die Förderquoten wie folgt:
Privat getragene Kultureinrichtungen:
Förderquote des Bundes: 80 %
Förderquote Hessenbonus: 100 %
Vom Land getragene Kultureinrichtungen, die keine Landesdienststellen sind oder vom Land Hessen institutionell geförderte Kultureinrichtungen
Förderquote des Bundes: 50 %
Förderquote Hessenbonus: 100 %
Bei einer gemischten Trägerschaft ermittelt sich der Hessenbonus gemäß Finanzierungsanteil Hessens an der Einrichtung. Bei ausschließlich kommunal getragenen Kultureinrichtungen bleibt die Förderquote bei 50 %. Sie profitieren allerdings vom Teil 1 des Hessenbonus.
Die Förderung durch den Hessenbonus für Kultureinrichtungen ist eine Billigkeitsleistung. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben hiermit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, obliegt dem Empfänger der Billigkeitsleistung. Dieser hat die zweckentsprechende Verwendung zu verantworten.
Die nach AGVO, insbes. Art. 53, vorgegebenen Beihilfehöchstbeträge sind einzuhalten.
Antragsberechtigt für den Hessenbonus für Kultureinrichtungen sind Kultureinrichtungen mit Sitz in Hessen, die antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind.
Antragsberechtigt sind somit private und öffentliche Kultureinrichtungen mit Sitz in Hessen, sofern sie ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitstellen. Einzelheiten zu den antragsberechtigten Kultureinrichtungen für den Kulturfonds Energie des Bundes finden Sie unter Kulturfonds Energie (kulturfonds-energie.de).
Auch soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, sind antragsberechtigt für den Kulturfonds des Bundes und können deshalb den Hessenbonus beantragen. Welche Kriterien für eine überwiegende Nutzung für kulturelle Zwecke sprechen und wie diese belegt werden kann, erfahren Sie auf der Seite des Kulturfonds Energie des Bundes.
Nicht antragsberechtigt für den Hessenbonus für Kultureinrichtungen sind zum einen Kulturveranstaltende. Zum anderen sind alle Einrichtungen und Akteure, die nicht antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind, auch nicht antragsberechtigt für den Hessenbonus für Kultureinrichtungen. Nicht als Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie gelten Veranstaltungsorte, wenn dort in der jährlichen, üblichen Dauernutzung weniger als 80 % Kulturzwecke verfolgt werden bzw. wenn sie an weniger als 80 % der möglichen Belegungstage im Jahr für Kulturzwecke genutzt werden.
Die Förderung durch den Hessenbonus für Kultureinrichtungen wird rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 und bis zum 30.04.2024 gewährt.
Die Förderung erfolgt in den Förderabschnitten des Kulturfonds Energie des Bundes.
Die Förderung durch den Hessenbonus für Kultureinrichtungen erfolgt hinsichtlich der Energieträger analog zur Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes. Derzeit sind damit leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) erfasst.
Ja. Für Kultureinrichtungen beträgt die Bagatelluntergrenze entsprechend der Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes 250 Euro pro (Sammel-)Antrag und Tranche für alle Energieträger insgesamt. Bei der Berechnung der Bagatellgrenze ist die beantragte Fördersumme maßgeblich. Entsprechend wird der Hessenbonus für die Betrachtung der Bagatellgrenze hinzugezogen.
Für die Hilfen des Hessenbonus gilt die steuerrechtliche Einordnung der Hilfen für Kultureinrichtungen aus dem Kulturfonds Energie des Bundes entsprechend. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Kulturfonds Energie.
Ja. Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, die durch den Hessenbonus für Kultureinrichtungen ebenso wie durch den Kulturfonds Energie des Bundes ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden der Kulturveranstaltungen, der Kultureinrichtungen oder der Inanspruchnahme ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und ihre Vertragspartner (veranstaltende Mieter) darüber zu informieren.
Zum Kulturfonds Energie des Bundes:
Für Fragen zum Kulturfonds Energie steht eine kostenfreie Service-Hotline zur Verfügung. Sie erreichen die Hotline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 6645685 und per E-Mail an service@kulturfonds-energie.de.
Zum Hessenbonus für Kultureinrichtungen:
Für Fragen zum Hessenbonus wenden Sie sich bitte per E-Mail an hessen-kulturfonds-energie@wibank.de
Fragen zur Antragstellung
Ein Förderantrag für den Hessenbonus für Kultureinrichtungen kann nur zusammen mit dem Förderantrag einer Kultureinrichtung für den Kulturfonds Energie des Bundes gestellt werden.
Der Antrag kann ausschließlich über die Antragsplattform www.kulturfonds-energie.de gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege, z.B. direkt bei den Bewilligungsbehörden, ist nicht möglich.
Informationen zur Registrierung auf der Antragsplattform und zur Antragstellung für den Kulturfondsenergie des Bundes finden Sie hier Kulturfonds Energie (kulturfonds-energie.de)
Nein, der Hessenbonus für Kultureinrichtungen kann nur zusammen mit der Hilfe aus dem Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden.
Die Bearbeitung und Verbescheidung eines Antrags obliegt der Bewilligungsstelle.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt parallel zur Auszahlung der Fördermittel des Kulturfonds Energie des Bundes über die „Kasse.Hamburg“. Die Kasse.Hamburg ist ein Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Förderung wird sukzessive ausgezahlt. Je nach Antragsaufkommen und individuellem Prüfaufwand per Antrag kann die Bearbeitungsdauer variieren.
Die Fristen für die Beantragung des Hessenbonus für Kultureinrichtungen und die möglichen Antragstranchen richten sich nach den Fristen und den möglichen Antragstranchen für die Beantragung beim Kulturfonds Energie des Bundes. Näheres zu den Antragsfristen und den Tranchen des Kulturfonds Energie des Bundes finden Sie unter Kulturfonds Energie (kulturfonds-energie.de)
Kultureinrichtungen müssen bei der Beantragung des Hessenbonus die für die Beantragung des Kulturfonds Energie erforderlichen Nachweise hochladen. Näheres finden Sie unter Kulturfonds Energie.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn diese vom Land Billigkeitsleistungen gewährt bekommen. Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrundeliegenden Voraussetzungen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 LHO).
Die Berechnung der Förderfähigen Mehrkosten richtet sich nach den Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes. Der Hessenbonus erhöht die Förderquote und die Energieeinsparvorgaben, ändert aber nicht das Berechnungsverfahren für die förderfähigen Mehrkosten.
Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Beispielrechnungen.
Beispielrechnung Gas, private Kultureinrichtung, Industriekunde
Ein privates Veranstaltungshaus stellt einen Förderantrag für das erste Quartal 2023. Laut Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag, verbraucht das Veranstaltungshaus 300.000 kWh/Jahr - da die Prognose auf dem Verbrauch der zurückliegenden Monate beruht, kann der prognostizierte Wert gleichzeitig als historischer Verbrauch angesehen werden.
Der zwischen Veranstaltungshaus und Gasanbieter vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh Dezember 2021 betrug 0,05 €. Der für das erste Quartal 2023 vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh liegt bei 0,20 € - jedoch liegt der durch die Gaspreisbremse gedeckelte Arbeitspreis für ein Basiskontingent von 80 % des historischen Verbrauchs bei 0,12 €/kWh.
Berechnung Bund |
Berechnung Hessenbonus |
Erläuterungen |
300.000 kWh x 0,12 €/kWh = 36.000 € |
300.000 kWh x 0,12 €/kWh = 36.000 € |
Historischer Verbrauch x aktueller Arbeitspreis |
24.000 x 0,7 = 25.200 € |
36.000 € x 0,8 = 28.800 € |
x Energieeinsparvorgabe = Zwischensumme |
300.000 kWh x 0,05 €/kWh = 15.000 € |
300.000 kWh x 0,05 €/kWh = 15.000 € |
Historischen Verbrauch x historischer Arbeitspreis = historische Kosten |
25.200 € - 15.000 € = 10.200 € |
28.800 € -15.000 € = 13.800 € |
Zwischensumme – historische Kosten |
10.200 € x 0,8 = 8.160 € |
13.800 € x 1,0 = 13.800 € |
Jährliche Gesamtsumme der Mehrkosten x Förderquote |
8.160 € x 0,25 = 2.040 € |
13.800 € x 0,25 = 3.450 € |
0,25 pro Quartal |
Der Antragsteller erhält eine Förderung pro Quartal in Höhe von 3.450 €. Der darin enthaltene Hessenbonus beträgt 1.410 €. (3.450 € Bundesförderung mit Hessenbonus – 2.040 € Bundesförderung)
Beispielrechnung Strom, private Kultureinrichtung, Industriekunde
Ein privates Museum stellt einen Förderantrag für das erste Quartal 2023. Laut Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag, verbraucht das Theater 300.000 kWh/Jahr - da die Prognose auf dem Verbrauch der zurückliegenden Monate beruht, kann der prognostizierte Wert gleichzeitig als historischer Verbrauch angesehen werden.
Der zwischen Museum und Stromanbieter vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh Dezember 2021 betrug 0,09 €. Der für das erste Quartal 2023 vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh liegt bei 0,20 €.
Berechnung Bund |
Berechnung Hessenbonus |
Erläuterungen |
300.000 kWh x 0,20 €/kWh = 60.000 € |
300.000 kWh x 0,20 €/kWh = 60.000 € |
Historischer Verbrauch x aktueller Arbeitspreis |
60.000 x 0,7 = 42.000 € |
60.000 € x 0,8 = 48.000 € |
x Energieeinsparvorgabe = Zwischensumme |
300.000 kWh x 0,09 €/kWh = 27.000 € |
300.000 kWh x 0,09 €/kWh = 27.000 € |
Historischen Verbrauch x historischer Arbeitspreis = historische Kosten |
42.000 € - 27.000 € = 15.000 € |
48.000 € - 27.000 € = 21.000 € |
Zwischensumme – historische Kosten |
15.000 € x 0,8 = 12.000 € |
21.000 € x 1,0 = 21.000 € |
Jährliche Gesamtsumme der Mehrkosten x Förderquote |
12.000 € x 0,25 = 3.000 € |
21.000 € x 0,25 = 5.250 € |
0,25 pro Quartal |
Der Antragsteller erhält eine Förderung pro Quartal in Höhe von 5.250 €. Der darin enthaltene Hessenbonus beträgt 2.250 €. (5.250 € Bundesförderung mit Hessenbonus – 3.000 € Bundesförderung)