Doktorhut in der Nahaufnahme

Führung akademischer Grade

Akademische Grade und Titel dokumentieren eine besondere wissenschaftliche Qualifikation. Insbesondere im Rechts- und Geschäftsverkehr kann ihre Führung auf Briefköpfen, Visitenkarten und im Rahmen der Werbung eine besondere Bedeutung erlangen.

Um eine einheitliche und transparente Führung aller akademischen Grade sicherzustellen und das Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs zu schützen, ist ihre Führung gesetzlich geregelt. Die missbräuchliche Führung akademischer Grade und Titel wird nach Paragraf 132a des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.

Seit dem 20.12.2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes in der zulässigen Form genehmigungsfrei geführt werden. Die zulässige Form der Führung eines ausländischen akademischen Grades richtet sich nach Paragraf 22 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 14. Dezember 2009. Dieses Recht zur Gradführung regelt nur die Befugnis und die Form der Führung des ausländischen Grades, nicht aber die Frage, ob ein bestimmter ausländischer Grad einem vergleichbaren deutschen Grad inhaltlich und von der Wertigkeit entspricht.

Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich.
Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Akademische Grade

Akademische Grade dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 HHG geführt werden, wenn sie aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Ein nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter Hochschulabschluss kann nur dann vorliegen, wenn die den Grad verleihende Einrichtung in das Hochschulsystem des jeweiligen Landes eingegliedert ist. Ob eine Hochschule anerkannt ist, können Sie der Datenbank AnabinÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf der akademische Grad in der landessprachlichen Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule/Institution geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein (im Rechtsverkehr) übliche Abkürzung geführt werden. Die Angabe des verleihenden Staates (z.B. „USA“ oder „RUS“) anstelle der verleihenden Hochschule/Institution ist nicht ausreichend. Eine deutsche Übersetzung kann dem Originalgrad in Klammern hinzugefügt werden.

Die Umwandlung in einen deutschen Grad oder die Verwendung deutscher Bezeichnungen ist unzulässig.

Beispiele

İnşaat Mühendisi/Boğaziçi Univ. (Bauingenieur)

diplomirani ekonomist/Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom) oder abgekürzt: dipl. ekonomist/Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom)

Bei Graden aus der EU und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen. Mitgliedsstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Abweichende begünstigende Regelungen können gelten, wenn die Gradführung durch Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten geregelt ist. Zur Zeit bestehen Äquivalenzabkommen mit Bolivien, China, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien und Ungarn. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht dieser Äquivalenzabkommen finden Sie auf der Anabin-Seite unter dem Menüpunkt „Dokumente“.

Die Datenbank "anabin" ist im Zusammenwirken des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie den Äquivalenzzentren des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur sowie des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs entwickelt worden.

Auskunft online erhalten

Auskunft über das Führen von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen können Sie online über das Verwaltungsportal Hessen beantragen.

Für die Führung ausländischer Doktorgrade gelten die zuvor dargestellten Grundsätze.
Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU oder Europäischen Wirtschaftsraums sowie
  • Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen.

Diese können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den oben genannten bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemeinen üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Dazu gehören unter anderem die „kleinen Doktorgrade“ aus der Slowakei wie „PhDr.“, „Pharm.Dr.“ und „Paed.Dr.“. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist unzulässig.

Die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.9.2001 in der Fassung vom 28.5.2021 aufgeführten Doktorgrade aus Australien, Israel, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und Japan können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung "Dr." jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.

Die im entsprechenden Beschluss aufgeführten Doktorgrade aus Russland können mit der Abkürzung „Dr.“, jedoch mit dem Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden.

Für Doktorgrade aus den Vereinigten Staaten von Amerika gilt dies jedoch nur für Grade sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)" oder als „Research University (very high research activity)" klassifiziert ist. Die entsprechende Liste finden Sie auf der Anabin-Internetseite. 

Ausländische Ehrengrade dürfen geführt werden, wenn sie durch die nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurden. Voraussetzung ist demnach, dass die ausländische Hochschule das Recht zur Verleihung des entsprechenden Grades besitzt. Wird beispielsweise ein Ehrendoktorgrad verliehen, muss die Hochschule das Promotionsrecht besitzen.

Auch Ehrengrade dürfen nur nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form und unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden.

Auch Hochschultitel und -tätigkeitsbezeichnungen dürfen nur dann geführt werden, wenn sie nach den im Herkunftsland geltenden Vorschriften verliehen wurden. Zulässig ist nur die Führung in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution. Eine Hochschultätigkeitsbezeichnung (zum Beispiel Professor) darf nur für die Dauer der Tätigkeit geführt werden.

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