Um eine einheitliche und transparente Führung aller akademischen Grade sicherzustellen und das Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs zu schützen, ist ihre Führung gesetzlich geregelt. Die missbräuchliche Führung akademischer Grade und Titel wird nach Paragraf 132a des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Seit dem 20.12.2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes in der zulässigen Form genehmigungsfrei geführt werden. Die zulässige Form der Führung eines ausländischen akademischen Grades richtet sich nach Paragraf 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 14. Dezember 2021. Dieses Recht zur Gradführung regelt nur die Befugnis und die Form der Führung des ausländischen Grades, nicht aber die Frage, ob ein bestimmter ausländischer Grad einem vergleichbaren deutschen Grad inhaltlich und von der Wertigkeit entspricht.
Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich.
Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Akademische Grade
Akademische Grade dürfen nach Paragraf 27 Absatz 1 HHG geführt werden, wenn sie aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Ein nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter Hochschulabschluss kann nur dann vorliegen, wenn die den Grad verleihende Einrichtung in das Hochschulsystem des jeweiligen Landes eingegliedert ist. Ob eine Hochschule anerkannt ist, können Sie der Datenbank AnabinÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf der akademische Grad in der landessprachlichen Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule/Institution geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein (im Rechtsverkehr) übliche Abkürzung geführt werden. Die Angabe des verleihenden Staates (z.B. „USA“ oder „RUS“) anstelle der verleihenden Hochschule/Institution ist nicht ausreichend. Eine deutsche Übersetzung kann dem Originalgrad in Klammern hinzugefügt werden.
Die Umwandlung in einen deutschen Grad oder die Verwendung deutscher Bezeichnungen ist unzulässig.
Beispiele
İnşaat Mühendisi/Boğaziçi Univ. (Bauingenieur)
diplomirani ekonomist/Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom) oder abgekürzt: dipl. ekonomist/Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom)
Bei Graden aus der EU und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen. Mitgliedsstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Abweichende begünstigende Regelungen können gelten, wenn die Gradführung durch Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten geregelt ist. Zur Zeit bestehen Äquivalenzabkommen mit Bolivien, China, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien und Ungarn. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht dieser Äquivalenzabkommen finden Sie auf der Anabin-Seite unter dem Menüpunkt „Dokumente“.
Die Datenbank "anabin" ist im Zusammenwirken des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie den Äquivalenzzentren des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur sowie des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs entwickelt worden.
Auskunft online erhalten
Auskunft über das Führen von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen können Sie online über das Verwaltungsportal Hessen beantragen.