Hochschulzugangsberechtigung
Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:
- Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst,
- staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763),
- Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
- Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,
- Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.
Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Paragraf 54 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Modellversuch erprobt neue Wege
Im Rahmen eines Modellversuchs an den Hochschulen des Landes zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, die nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eine Hochschulzugangsberechtigung entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser.
Die Hochschulzugangsprüfung
Darüber hinaus können andere beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach Paragraf 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen haben, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgellt werden. Studienbereiche in diesem Sinne sind:
- Sprach- und Kulturwissenschaften,
- Geschichtswissenschaften,
- Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,
- Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,
- Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,
- Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,
- Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,
- Architektur, Bauwesen,
- Ingenieurwissenschaften,
- Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,
- Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,
- Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,
- Psychologie,
- Sport.
Sind in einem angestrebten Mehrfach-Bachelorstudiengang, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien oder Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen die Hauptfächer oder Unterrichtsfächer (einschließlich der beruflichen Fachrichtung) unterschiedlichen Studienbereichen zuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prüfung durchzuführen. Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.
Voraussetzung für diese Hochschulzugangsprüfung ist eine abgeschlossene, nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Außerdem müssen Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt haben.
Das Nähere regelt die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 30. Dezember 2015 (GVBl.S. 510) - siehe unten.
Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die jeweiligen Prüfungsausschüsse nebst Kontaktdaten finden Sie unten bei den Links.
Beruflich Qualifizierte aus anderen Ländern
Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.
Fragen können an die in den hessischen Hochschulen zuständigen Stellen, meist die Zentralen/ Allgemeinen Studienberatungen oder Studierendensekretariate/ Studienbüros, gerichtet werden.