Die Details für den Hochschulzugang von beruflich Qualifizierten sind in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 16.12.2015 (GVBl. 2015, 655) geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2022 (GVBl. S. 377), geregelt.
An den meisten Hochschulen gibt es eigene Anlaufstellen für beruflich qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Eine Liste der Kontaktdaten ist unten verlinkt.
Meisterprüfung oder Aufstiegsfortbildung
Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung, die gleichwertig zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung ist.:
- Meisterbrief im Handwerk,
- Anerkannter Fortbildungsabschluss sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst sowie für vergleichbare Fort- oder Weiterbildungen im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich;
- staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst
- Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (
Qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung
Personen, die über einen mittleren Schulabschluss verfügen und einen qualifizierten Abschluss in einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung erworben haben, haben in Hessen Zugang zu allen Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie den gestuften Studiengängen an Universitäten. Ein qualifizierter Abschluss der Berufsausbildung liegt dann vor, wenn Gesamtnote 2,5 oder besser erreicht wurde. Dabei wird das Gesamtzeugnis des Berufsabschlusses herangezogen, das alle Teilleistungen beinhaltet. Als Dauer der Berufsausbildung gilt die Regelausbildungsdauer; individuelle Verkürzungen durch Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen sind somit unproblematisch.
Es ist zu beachten, dass die mittlere Reife und der Berufsabschluss getrennt voneinander erworben werden müssen- Eine Doppelverwertung ein und derselben Qualifikation ist nicht möglich.
Hochschulzugangsprüfung
Für beruflich Qualifizierte, die die erforderlichen Leistungen für einen Hochschulzugang, die oben dargestellt sind, nicht vorweisen können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Hochschulzugangsprüfung abzulegen, durch die die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem angestrebten Studienbereich festgestellt werden. Die Möglichkeit einer Zugangsprüfung gibt es für die folgenden Studienbereiche:
- Sprach- und Kulturwissenschaften,
- Geschichtswissenschaften,
- Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,
- Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,
- Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,
- Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,
- Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,
- Architektur, Bauwesen,
- Ingenieurwissenschaften,
- Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,
- Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,
- Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,
- Psychologie,
- Sport.
Auch hier gilt, dass die Hochschulen in eigener Zuständigkeit über die Fachzuordnungen der Studiengänge entscheiden. Falls Sie unsicher sind, ob der Zugang zu Ihrem Wunschstudiengang durch eine Hochschulzugangsprüfung möglich ist, wenden Sie sich daher am besten direkt an die Studienberatung der Hochschule.
Voraussetzung für diese Hochschulzugangsprüfung ist eine abgeschlossene, anerkannte und mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Außerdem müssen Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt haben. Die Details des Verfahrens finden Sie in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen, die unten verlinkt ist.
Die Hochschulzugangsprüfungen werden für die Studienbereiche jeweils hessenweit zentral an bestimmten staatlichen Hochschulen durchgeführt. Eine Übersicht über die zuständigen Hochschulen für die einzelnen Studienbereiche ist unten verlinkt.
Beruflich Qualifizierte aus anderen Bundesländern
Wenn beruflich Qualifizierte in einem anderen Bundesland das Studium aufnehmen konnten und die berufliche Qualifikation in Hessen nicht zum Studium berechtigen würde, kann das Studium auch dann in einem gleichen oder fachlich verwandten Studiengang an einer hessischen Hochschule fortgesetzt werden, wenn in dem anderen Land die ersten beiden Semester nach der Studien- und Prüfungsordnung der dortigen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindesten 45 CP erreicht wurden. Zudem berechtigt auch der erfolgreiche Abschluss eines Probestudiums nach landesrechtlichen Regelungen eines anderen Bundeslandes zum Studium in Hessen.
Berufliche Qualifizierung im Ausland
Der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte gilt entsprechend auch für Personen, die die berufliche Qualifizierung im Ausland erworben haben. Voraussetzung für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist dabei, dass Nachweise für die Anerkennung aller erforderlichen Qualifikationen für das Land Hessen erbracht werden.
Wenn der qualifizierte Abschluss (s. Abschnitt „Qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung“) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nachgewiesen werden soll, ist darauf zu achten, dass auf der Bescheinigung auch eine Gesamtnote für den anerkannten Berufsabschluss ausgewiesen wird.
Die zuständigen Stellen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Ausland können über das Anerkennungsportal https://www.anerkennung-in-deutschland.de ermittelt werden.
Sofern auch ein Schulabschluss nachzuweisen ist, erfolgt die Anerkennung durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt.