Ziel dieser Richtlinie ist die Herstellung von genehmigungsfähigen Anträgen nach § 18 HDSchG als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende.
Keine Geltung entfaltet diese Richtlinie für Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG sowie Kulturdenkmäler, die im Schutzbereich einer anerkannten oder potentiellen UNESCO-Welterbestätte liegen (vgl. § 3 HDSchG).
1. Jede An- oder Aufbringung einer Solaranlage wie Photovoltaik oder Solarthermie bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 HDSchG. Zugleich bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 3 HDSchG, dass bei der Genehmigungsentscheidung die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes in der stets vorzunehmenden Abwägungsentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Eine vorrangige Berücksichtigung dieser Belange ist jedoch weder nach dem HDSchG noch nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) normiert. Die in § 2 EEG 2023 enthaltene Wertentscheidung bedeutet nicht, dass erneuerbaren Energien pauschal ein Vorrang einzuräumen ist, sondern lediglich, dass die erneuerbaren Energien mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung eingehen müssen. Denkmalschutz genießt in Hessen Verfassungsrang, daher muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes erfolgen.
2. Ausgangspunkt jeder Abwägungsentscheidung sind die im Denkmalverzeichnis beschriebenen Ausweisungsgründe sowie der Begründungstext des betroffenen Kulturdenkmals. Sofern erweiterte Kenntnisse aus objekt- oder flächenbezogenen denkmalfachlichen Untersuchungen vorliegen, sind diese gleichfalls zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
3. Eine Genehmigung für Solaranlagen ist regelmäßig zu erteilen. Allenfalls bei erheblicher Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht. Diese Richtlinie ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen kann.
4. Insbesondere bei folgenden Sachverhalten kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegen:
- Bei künstlerischen oder städtebaulichen Ausweisungsgründen eines Kulturdenkmals,
- bei ortsbildprägenden Gesamtanlagenobjekten (die herausragend an bedeutenden Plätzen, Straßenzügen oder in Sichtachsen liegen),
- bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (z.B. Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade)
- bei einer Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals.