Eine Künstlerin in ihrem Atelier, sie hält einen Zeichenblock in der Hand und schaut ernst

Ottilie-Roederstein-Stipendien

Mehr als die Hälfte der Studierenden an den hessischen Kunsthochschulen sind Frauen – aber trotzdem sind professionelle Künstlerinnen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit immer noch zu wenig präsent. Hier setzt das 2021 eingeführte Stipendienprogramm des Landes Hessen an, das durch seinen Namen an die Porträtmalerin und Zeichnerin Ottilie W. Roederstein (1859-1937) erinnert. Roederstein kämpfte gegen die zahlreichen Vorurteile der damaligen Zeit und setzte sich gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin Dr. Elisabeth Winterhalter, der ersten deutschen Chirurgin, für die Gleichberechtigung der Frau ein. So eröffnete sie ein Lehr-Atelier, das ausschließlich Schülerinnen aufnahm. Roederstein lebte und wirkte unter anderem in Frankfurt am Main und Hofheim im Taunus.

Was bieten die Stipendien?

In dem Stipendienprogramm werden jährlich Stipendien an herausragende hessische Künstlerinnen oder Künstlerinnengruppen aller Sparten in drei Kategorien vergeben:

Das Hauptstipendium in Höhe von bis zu 70.000 Euro soll die Sichtbarkeit von Künstlerinnen und ihren Arbeiten erhöhen. Für die Bewerbung ist ein Hochschulabschluss an einer der hessischen Kunsthochschulen nachzuweisen oder – im Falle eines Hochschulabschlusses in einem anderen Land – der Nachweis eines aktuellen Erstwohnsitzes in Hessen

Das Nachwuchsstipendium, das mit bis zu 40.000 Euro dotiert ist, soll besonders talentierten jungen Künstlerinnen die Möglichkeit eröffnen, während oder unmittelbar nach ihrer Ausbildung bereits ein größeres Projekt umzusetzen. Für den Antrag ist entweder ein aktuelles Studium an einer der hessischen Kunsthochschulen oder ein Hochschulabschluss an einer der hessischen Kunsthochschulen nachzuweisen. Ebenfalls antragsberechtigt sind Künstlerinnen mit einem Hochschulabschluss eines anderen Landes (nicht länger als drei Jahre zurückliegend) mit dem aktuellen Erstwohnsitz in Hessen.

Zusätzlich vergibt das Land Hessen bis zu fünf Arbeitsstipendien im Gesamtwert von 20.000 Euro an hessische Künstlerinnen, die sich in einer besonderen familiären Belastungssituation befinden wie etwa der Erziehung eines Kindes unter 12 Jahren oder Pflegearbeit.

Mit Haupt- und Nachwuchsstipendium werden jeweils Projektvorhaben gefördert. Die Förderung erfolgt mit einem Jahresstipendium sowie Mitteln für die künstlerische Umsetzung des Projekts, also zum Beispiel die Durchführung einer Ausstellung, eines Konzertes, einer Aufführung, die Realisation eines Kunstwerks, Druckkosten oder vergleichbare Kosten. Die durchgeführten Projekte müssen dokumentiert und in Hessen realisiert werden. Im Rahmen des Arbeitsstipendiums muss an einem Projekt gearbeitet werden.

Die detaillierten Bewerbungsvoraussetzungen werden in den Förderrichtlinien beschrieben.

Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine mehrköpfige Auswahljury. Die Mitglieder werden in jedem Jahr entsprechend Bewerberinnenlage und Spannbreite der spartenübergreifenden Bewerbungen mit entsprechender Expertise berufen, wobei mindestens die Hälfte der Sitze an Frauen vergeben werden.

Häufig gestellte Fragen

Einen Antrag auf ein Haupt- oder ein Arbeitsstipendium können Künstlerinnen stellen, die professionell, selbständig und freischaffend tätig sind. Antragstellerinnen für ein Arbeitsstipendium müssen zum Antragszeitpunkt ihren Erst-/Hauptwohnsitz in Hessen haben. Antragstellerinnen
für ein Nachwuchsstipendium können einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Selbständig ist die künstlerische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Ja. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für eine Bewerbung.

Ja, dies ist für das Haupt- und Nachwuchsstipendium möglich. Über das Online-Portal meldet sich die Ansprechpartnerin der Gruppe an und gibt in der Projektbeschreibung den Hinweis auf die weiteren Künstlerinnen. Die erforderlichen Unterlagen aller Beteiligten sind in das Online-Portal am Ende des Anmeldeprozesses hochzuladen. Das Arbeitsstipendium ist einzelpersonenbezogen.

Durch das für weibliche Künstlerinnen aufgelegte Programm soll keine Ausgrenzung von Künstlerinnen stattfinden, die sich als trans- bzw. intersexuell identifizieren und sich zu ihrer für sie vorrangigen Weiblichkeit bekannt haben. Maßgeblich für die Beantragung ist der aktuell gültige Personalausweis alternativ der dgti-Ergänzungsausweis. Dies gilt auch für Künstlerinnengruppen.

Ja.

Nein, das Stipendienprogramm schließt den freiberuflichen journalistischen Bereich nicht ein.

Nein; es kann sich nur für jeweils ein Haupt-/ Nachwuchs- oder Arbeitsstipendium beworben werden.

Ja, sofern nicht Seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur ein Thema vorgegeben wurde, das eine Bewerbung ausschließt.

Es ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit (ausgestellt von der Pflegekasse, nicht älter als zwei Monate) der zu pflegenden Person einzureichen; ein Mindestpflegegrad von 2 ist erforderlich.

Nein, maßgeblich ist das Alter des Kindes im Jahr der Projektdurchführung.

Die Förderung erfolgt mit einem Jahresstipendium sowie Mitteln für die künstlerische Umsetzung des Projekts, also zum Beispiel die Durchführung einer Ausstellung, eines Konzertes, einer Aufführung, die Realisation eines Kunstwerks, Druckkosten oder vergleichbare
Kosten. Die durchgeführten Projekte müssen dokumentiert werden. Weitere Erläuterungen/Vorgaben können je Vergabejahr und Schwerpunktthema variieren.

Über das oben verlinkte Online-Portal ist die ausschließliche Online-Beantragung möglich. Die vollständigen Antragsdaten inkl. Anlagen sind vom 15. August bis zum 15. Oktober 2024 über dieses Online-Portal hochzuladen. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Folgende Dateiformate werden akzeptiert:

  • .xlsx
  • .csv
  • .docx
  • .rtf
  • .txt
  • .bmp
  • .gif
  • .jfif
  • .jpeg
  • .png
  • .tiff
  • .msg
  • .pdf
  • .prn
  • .eps
  • .svg
  • .uxf
  • .xml
  • .ppsx
  • .pptx
  • .xps

Bitte verwenden Sie nur Dateien mit je bis zu 10 MB.

Nach erfolgreicher Einreichung über das Online-Portal erhalten Sie eine Bestätigung (pdf) Ihrer eingereichten Daten. Sollten sich keine Rückfragen von Seiten des HMWK ergeben, setzen wir uns erst nach der Jury-Entscheidung (wahrscheinlich Ende November 2024) mit Ihnen in Verbindung. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Anfragen ab.

Im Fall einer positiven Jury-Entscheidung wird das Stipendium über einen separat abzuschließenden Stipendienvertrag in Höhe von bis zu 40.000 Euro (Hauptstipendium) und bis zu 20.000 Euro (Nachwuchsstipendium) in Raten alle zwei Monate zur Verfügung gestellt.
Die Projektmittel in Höhe von bis zu 30.000 Euro (Hauptstipendium) und bis zu 20.000 Euro (Nachwuchsstipendium) werden bei gesicherter Gesamtfinanzierung des Projektes ausgezahlt. Sie sind per Mittelabruf analog der tatsächlich in den nächsten zwei Monaten
anfallenden Ausgaben abzurufen. Der Mittelabruf bedarf der Schriftform.

Ja. Die Übergabe der Zuwendungsbescheide für die Stipendiengelder sowie die Projektmittel erfolgt im Rahmen einer Verleihung durch die/den Hessische/n Minister/in für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur voraussichtlich im Januar des Jahres nach der Antragstellung.

Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.

Ja, allerdings soll sich das Vorhaben in der Planungs-/ bzw. Konzeptionsphase befinden. Finanzielle Verpflichtungen dürfen vor Erhalt des Stipendiums nicht eingegangen werden.

Für die Beantragung des Haupt- oder Nachwuchsstipendiums ist der Einsatz von Eigen-oder Drittmitteln möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Ja, die Mittel der Ottilie-Roederstein-Stipendien sind grundsätzlich mit anderen Förderungen kombinierbar. Ausgeschlossen sind hierbei Förderungen des Landes Hessen für das selbe Projekt.

Für die Projektmittel ist nach Abschluss des Projektes ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Dieser ist drei Monate nach Abschluss des Projektes unaufgefordert an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kunst zu übermitteln. Die Einreichung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich; zur möglichen stichprobenartigen Nachprüfung sollten die Einzelbelege jedoch aufbewahrt werden. Ein Tätigkeitsbericht und eine Dokumentation des Projektfortschrittes für das Stipendium ist vierteljährlich beim HMWK einzureichen.

Bei zweckmäßiger Verwendung und ordnungsgemäßer Dokumentation (siehe Frage zuvor) müssen die Projektmittel nicht zurückgezahlt werden.

Ja, eine Bewerbung ist innerhalb der Kriterien grundsätzlich möglich. Bitte behandeln Sie ihren Abschluss im Bewerbungsprozess so wie einen Abschluss aus einem anderen Bundesland.

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig beim HMWK über das Online-Formular eingereicht wurden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Unterlagen liegt bei den Antragstellerinnen. 

An wen wende ich mich?

Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten per Mail an uns. Wir werden uns um eine zeitnahe Beantwortung kümmern.

Referat IV.3

Abteilung IV – Kunst und Kultur

Referat IV 3 – Kulturelle Bildung, Kultur in den ländlichen Räumen, Umsetzung Masterplan Kultur und spartenübergreifende Kulturförderung

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