Eine Künstlerin in ihrem Atelier, sie hält einen Zeichenblock in der Hand und schaut ernst

Ottilie-Roederstein-Stipendien

Mehr als die Hälfte der Studierenden an den hessischen Kunsthochschulen sind Frauen. Dennoch sind professionelle Künstlerinnen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit weiterhin unterrepräsentiert. Hier setzt das 2021 eingeführte Stipendienprogramm des Landes Hessen an, das durch seinen Namen an die Porträtmalerin und Zeichnerin Ottilie W. Roederstein (1859-1937) erinnert. Roederstein kämpfte gegen die zahlreichen Vorurteile der damaligen Zeit und setzte sich gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin Dr. Elisabeth Winterhalter, der ersten deutschen Chirurgin, für die Gleichberechtigung der Frau ein. So eröffnete sie ein Lehr-Atelier, das ausschließlich Schülerinnen aufnahm und diese zu Künstlerinnen ausbildete. Roederstein lebte und wirkte unter anderem in Frankfurt am Main und Hofheim im Taunus.

Seit 2021 wurden jährlich Stipendien an herausragende hessische Künstlerinnen oder Künstlerinnengruppen aller Sparten in drei Kategorien vergeben: Das Hauptstipendium sollte Künstlerinnen die Möglichkeit geben, ihre Projekte in Hessen umzusetzen und auszustellen. Das Nachwuchsstipendium sollte Absolventinnen der hessischen Kunsthochschulen einen Start in ihre Tätigkeit als Künstlerinnen ermöglichen und die Arbeitsstipendien sollten Künstlerinnen in Vereinbarkeitssituationen, wie Pflege oder Kindererziehung, ermöglichen, ihre künstlerische Arbeit fortzuführen.

Im Zuge der Neuaufstellung des Roederstein-Stipendiums fokussiert das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur die Stipendien künftig bis auf Weiteres auf die Nachwuchsförderung und die Förderung von Künstlerinnen in Vereinbarkeitssituationen.

Was bieten die neuen Roederstein-Stipendien?

Die Nachwuchsstipendien sind jeweils  mit bis zu 40.000 Euro dotiert  und , eröffnen talentierten jungen Künstlerinnen die Möglichkeit, während oder unmittelbar nach ihrer Ausbildung ein größeres, künstlerisches Projekt umzusetzen. Für den Antrag ist entweder ein laufendes Studium an einer der hessischen Kunsthochschulen oder ein Hochschulabschluss an einer der hessischen Kunsthochschulen nachzuweisen. Ebenfalls antragsberechtigt sind Künstlerinnen mit einem Hochschulabschluss eines anderen Landes (nicht länger als drei Jahre zurückliegend) mit dem aktuellen Erstwohnsitz in Hessen. Die Förderung beinhaltet ein Jahresstipendium sowie Mittel für die künstlerische Umsetzung des Projekts, beispielsweise die Durchführung einer Ausstellung, eines Konzertes, einer Aufführung, die Realisation eines Kunstwerks, Druckkosten oder vergleichbare Kosten. Die durchgeführten Projekte müssen dokumentiert und in Hessen realisiert werden. Genaueres siehe unten auf der Seite in den FAQs.

Zusätzlich vergibt das Land Hessen bis zu fünf Arbeitsstipendien im Gesamtwert von 20.000 Euro an hessische Künstlerinnen, die sich in einer besonderen familiären Belastungssituation befinden wie etwa der Erziehung eines Kindes unter 12 Jahren oder Pflegearbeit. Im Rahmen des Arbeitsstipendiums muss an einem Projekt gearbeitet werden. Genaueres siehe unten auf der Seite in den FAQs.

Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine mehrköpfige Jury.  Die Mitglieder werden in jedem Jahr entsprechend Bewerberinnenlage und Spannbreite der spartenübergreifenden Bewerbungen mit entsprechender Expertise berufen, wobei mindestens die Hälfte der Sitze an Frauen vergeben werden. Genauere Informationen zu den Bewerbungsvoraussetzungen und zum Bewerbungsverfahren finden sich im untenstehenden FAQ.

Einen Antrag auf ein Nachwuchsstipendium können Künstlerinnen stellen, die professionell, selbständig und freischaffend tätig sind und deren Studienabschluss weniger als drei Jahre zurückliegt. Auch Studierende der hessischen Kunsthochschulen können sich bewerben. Antragstellerinnen für ein Arbeitsstipendium müssen zum Antragszeitpunkt ihren Erst-/Hauptwohnsitz in Hessen haben. Antragstellerinnen für ein Nachwuchsstipendium können einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Eine Ausschreibung des Hauptstipendiums ist für 2026 nicht geplant, es soll ein Schwerpunkt auf die Nachwuchsförderung gelegt werden. 

Für das „Nachwuchsstipendium“ können sich Künstlerinnen oder auch Künstlerinnengruppen mit einem Abschluss an einer der hessischen Kunsthochschulen bewerben, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Für in Hessen lebende Bewerberinnen (Nachweis des Erstwohnsitzes in Hessen seit dem 31.03. des Jahres der Bewerbung) muss ein Ausstellungs- oder Veranstaltungsort in Hessen oder einem anderen Bundesland vorliegen. Sofern dieser nicht vorliegt, kann alternativ anhand von drei Anfragen an passende Ausstellungs- oder Veranstaltungsorte das Bemühen nachgewiesen werden. Sobald eine Zusage vorliegt, ist diese dem HMWK vorzulegen. Der hessische Veranstaltungsort kann auch mit Unterstützung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur gefunden werden.

Für nicht in Hessen lebende Bewerberinnen gilt: Das Projektvorhaben muss an einem hessischen Projektort gezeigt werden, der auch mit Unterstützung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gefunden werden kann. Aktuell an einer der hessischen Kunsthochschulen eingeschriebene Studierende können sich bewerben, sofern ihre Bewerbung mindestens zwei Empfehlungsschreiben von Professorinnen oder Professoren enthält. Der Bewerbung ist eine Kopie des Personalausweises oder des dgti-Ergänzungsausweises beizufügen.

Für das „Arbeitsstipendium“ können sich in Hessen im Erstwohnsitz (spätestens seit dem 31.03. des Jahres der Bewerbung) lebende Künstlerinnen mit Abschluss bewerben, die ein Projektvorhaben verfolgen und sich zum Zeitpunkt der Bewerbung in einer Umbruchsituation (zum Beispiel Familienphase, pflegende Tätigkeit im Familienkreis) befinden. Die Umbruchsituation ist durch geeignete Dokumente bei der Bewerbung nachzuweisen, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Pflegegrades (Mindestpflegegrad 2) oder der Geburtsurkunde. Der Bewerbung ist eine Kopie des Personalausweises oder des dgti-Ergän zungsausweises beizufügen.

Die Förderung beinhaltet ein Jahresstipendium sowie Mittel für die künstlerische Umsetzung des Projekts, beispielsweise die Durchführung einer Ausstellung, eines Konzertes, einer Aufführung, die Realisation eines Kunstwerks, Druckkosten oder vergleichbare Kosten. Die durchgeführten Projekte müssen dokumentiert werden. Weitere Erläuterungen/Vorgaben können je Vergabejahr und Schwerpunktthema variieren.

Selbständig ist die künstlerische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Ja. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für eine Bewerbung.

Ja, dies ist für das Nachwuchsstipendium möglich. Über das Online-Portal meldet sich die Ansprechpartnerin der Gruppe an und gibt in der Projektbeschreibung den Hinweis auf die weiteren Künstlerinnen. Die erforderlichen Unterlagen aller Beteiligten sind in das Online-Portal am Ende des Anmeldeprozesses hochzuladen. Das Arbeitsstipendium ist einzelpersonenbezogen.

Durch das für weibliche Künstlerinnen aufgelegte Programm soll keine Ausgrenzung von Künstlerinnen stattfinden, die sich als trans- bzw. intersexuell identifizieren und sich zu ihrer für sie vorrangigen Weiblichkeit bekannt haben. Maßgeblich für die Beantragung ist der aktuell gültige Personalausweis alternativ der dgti-Ergänzungsausweis. Dies gilt auch für Künstlerinnengruppen.

Ja.

Nein, das Stipendienprogramm schließt den freiberuflichen journalistischen Bereich nicht ein.

Nein; es kann sich nur für jeweils das Nachwuchs- oder das Arbeitsstipendium beworben werden.

Ja, sofern nicht Seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur ein Thema vorgegeben wurde, das eine Bewerbung ausschließt.

Es ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit (ausgestellt von der Pflegekasse, nicht älter als zwei Monate) der zu pflegenden Person einzureichen; ein Mindestpflegegrad von 2 ist erforderlich.

Nein, maßgeblich ist das Alter des Kindes im Jahr der Projektdurchführung.

Die Bewerbung für das Stipendium ist ausschließlich über das oben verlinkte Online-Portal  möglich. Die vollständigen Antragsdaten inkl. aller Anlagen sind bis zum 06.05.2026 über dieses Online-Portal als pdf hochzuladen. Später oder unvollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Für den Kosten- und Finanzierungsplan, der für das Nachwuchsstipendium erforderlich ist, ist die unten verlinkte Vorlage zu benutzen. 

Nach erfolgreicher Einreichung über das Online-Portal erhalten Sie eine Bestätigung (pdf) Ihrer eingereichten Daten. Sollten sich keine Rückfragen von Seiten des HMWK ergeben, setzen wir uns erst nach der Jury-Entscheidung mit Ihnen in Verbindung. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Anfragen ab.

Im Fall einer positiven Jury-Entscheidung wird das Nachwuchsstipendium über einen separat abzuschließenden Stipendienvertrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro (Nachwuchsstipendium) in Raten alle zwei Monate zur Verfügung gestellt. Die Projektmittel in Höhe von bis zu 20.000 Euro werden bei gesicherter Gesamtfinanzierung des Projektes ausgezahlt. Sie sind per Mittelabruf analog der tatsächlich in den nächsten drei Monaten

anfallenden Ausgaben abzurufen. Der Mittelabruf bedarf der Schriftform.

Ja. Die Übergabe der Zuwendungsbescheide für die Stipendiengelder sowie die Projektmittel erfolgt im Rahmen einer Verleihung durch die/den Hessische/n Minister/in für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur zeitnah nach der Jury-Entscheidung.

Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.

Ja, allerdings soll sich das Vorhaben in der Planungs-/ bzw. Konzeptionsphase befinden. Finanzielle oder vertragliche Verpflichtungen dürfen vor Erhalt des Stipendiums nicht eingegangen werden.

Für die Beantragung des Nachwuchsstipendiums ist der Einsatz von Eigen- oder Drittmitteln möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Ja, die Mittel der Ottilie-Roederstein-Stipendien sind grundsätzlich mit anderen Förderungen kombinierbar. Ausgeschlossen sind hierbei Förderungen des Landes Hessen für dasselbe Projekt.

Für die Projektmittel ist nach Abschluss des Projektes ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Dieser ist drei Monate nach Abschluss des Projektes unaufgefordert an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kunst zu übermitteln. Die Einreichung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich; zur möglichen stichprobenartigen Nachprüfung sollten die Einzelbelege jedoch aufbewahrt werden. Ein Tätigkeitsbericht und eine Dokumentation des Projektfortschrittes für das Stipendium ist vierteljährlich unaufgefordert beim HMWK einzureichen.

Bei zweckmäßiger Verwendung und ordnungsgemäßer Dokumentation (siehe Frage zuvor) müssen die Projektmittel nicht zurückgezahlt werden.

Ja, eine Bewerbung ist innerhalb der Kriterien grundsätzlich möglich. Bitte behandeln Sie ihren Abschluss im Bewerbungsprozess wie einen Abschluss aus einem anderen Bundesland.

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die rechtzeitig und vollständig beim HMWK über das Online-Formular eingereicht wurden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Unterlagen liegt bei den Antragstellerinnen. Eine Information Seitens des HMWK zur Vollständigkeit der Anträge erfolgt nicht.

An wen wende ich mich?

Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten per Mail an uns. Wir werden uns um eine zeitnahe Beantwortung kümmern.

Referat IV.3

Abteilung IV – Kunst und Kultur

Referat IV 3 – Kulturelle Bildung, Kultur in den ländlichen Räumen, Umsetzung Masterplan Kultur und spartenübergreifende Kulturförderung

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