Zwei Mediziner im OP-Saal, sie beugen sich über einen Patienten

Reglementierte Berufe

Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind unterschiedliche Stellen zuständig, je nachdem, welcher Beruf ausgeübt werden soll. Bei reglementierten Berufen ist ein Anerkennungsverfahren für die Berufsausübung zwingend erforderlich.

Info

Seit April 2012 ist das „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ des Bundes, das so genannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Anerkennung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Es schafft einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung. Dabei wird überprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Es wird zwischen „reglementierten Berufen“ und Berufsbezeichnungen sowie „nicht reglementierten Berufen“ unterschieden.

Reglementierte Berufe:
Für diese Berufe ist gesetzlich festgelegt, dass sie nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn eine bestimmte Qualifikation nachgewiesen wird. Hierzu zählen unter anderem Berufsgruppen wie Ärzte, Apotheker, Fahrlehrer, Wirtschaftsprüfer.

Nicht-reglementierte Berufe:
Es handelt sich um die etwa 350 Ausbildungsberufe, die in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK)sowie der Handwerkskammer (HWK) fallen, wie beispielsweise Augenoptiker, Friseure, Bankkaufleute, Köche.

Allgemeine Informationen

Umfassende mehrsprachige Informationen zu den Berufen, den Anerkennungsverfahren und den zuständigen Stellen in Hessen finden Sie hier:

Wenn Sie in Hessen wohnen oder in Hessen arbeiten möchten, können Sie die kostenlose Anerkennungsberatung des IQ-Landesnetzwerk in Anspruch nehmen.

Bitte informieren Sie sich dort, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen. Wenn Sie außerhalb Deutschlands leben und generelle Fragen zu Jobsuche, Arbeit, Beruf und der Anerkennung Ihrer Abschlüsse haben, empfiehlt sich als Erstkontakt die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr MEZ unter der Telefonnummer +49 (0)30-1815-1111.

Für eine weitere persönliche Anerkennungsberatung zu Berufs- oder Studienabschlüsse aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit: recognition@arbeitsagentur.de.

Anerkennung von Hochschulabschlüssen im Bereich Pädagogik und Soziale Arbeit

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) ist zuständig für folgende Anerkennungsverfahren:

  • Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen im Bereich der Pädagogik und Soziale Arbeit für die Tätigkeit als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 25b Abs. 1 HKJGB
  • Staatliche Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen im Bereich Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Kindheits- und Heilpädagogik nach § 6 SozAnerkG.

Kontakt

Die Anerkennungsverfahren werden im Auftrag des HMWK bearbeitet von der

Hochschule Rhein Main

PQS – Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Postfach 3251, 65922 Wiesbaden

Ein ausführliches Merkblatt, ein Antragsformular sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie auf der HomepageÖffnet sich in einem neuen Fenster der Hochschule Rhein Main.

Weitere zuständige Anerkennungsstellen

  • Für die Anerkennung von EU- Lehramtsabschlüssen ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig
  • Für die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen (z.B. auch Erzieherin / Erzieher) ist das Staatliche Schulamt in Darmstadt zuständig.

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