1. Grundsatz
Nach § 13 Absatz 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. Nr. 18 vom 5.12.2016, S. 211) sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land Hessen trägt hierzu gemäß § 13 Abs. 2 bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.
Die Förderung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen, insbesondere der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) sowie den dazu ergangenen Richtlinien.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Zuwendung bewilligt wird, trifft die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH), im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Kulturdenkmäler oder Teile von Kulturdenkmälern. Das Ziel der Förderung ist es, Kulturdenkmäler in Hessen zu erhalten und damit das kulturelle Erbe des Landes für die kommenden Generationen zu bewahren.
Da der Erhalt von Kulturdenkmälern auch einen aktiven Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz darstellt, sind Maßnahmen, die der ökologischen Nachhaltigkeit und der ressourcenschonenden Wiederverwertung von historischen Bauteilen dienen, besonders zu berücksichtigen.
Die Förderung von Kulturdenkmälern dient der Allgemeinheit. Verhindert werden soll, dass die Förderung zur Spekulation ausgenutzt wird.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können sein:
3.1.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts oder
3.1.2 wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, natürliche oder juristische Personen, die im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages sind oder
3.1.3 bei Vorhaben kleineren Umfangs, natürliche oder juristische Person, die im Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet- oder Pachtvertrag) sind.
3.1.4 Zur Förderung und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements in Hessen im Einzelfall auch eingetragene Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen, private Stiftungen und Privatpersonen, die ehrenamtlich ein Kulturdenkmal betreuen, wenn sie nicht unter Ziffer 3.1.1 bis 3.1.3 fallen und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Antragstellung und Maßnahmendurchführung vorliegt und zudem eine schriftliche Erklärung des Eigentümers vorliegt, wonach das geförderte Kulturdenkmal in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
3.1.5 Landkreise und Städte mit eigener Denkmalschutzbehörde (UDSchB) zur Durchführung von Maßnahmen nach § 14 HDSchG, wenn und soweit deren Haushaltsmittel nachgewiesen hierfür erschöpft sind. Die Zuwendung wird als unbedingt rückzahlbar gewährt.
3.2 Ist das Kulturdenkmal nicht im Eigentum des Antragsstellers, sind die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 in den Antragsunterlagen zwingend nachzuweisen (zum Beispiel durch Grundbuchauszüge oder Nutzungsverträge). Von Eigentümern kann der Nachweis im Einzelfall angefordert werden.
3.3 Zuwendungen werden nicht gewährt an die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Sondervermögens), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften und Anstalten. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Stiftungen sowie Forschungseinrichtungen mit Beteiligung des Landes Hessen, die aufgrund einer eigenen Rechtspersönlichkeit außerhalb der Landesverwaltung angesiedelt sind.
Die Hochschulen des Landes sowie Landesbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
4. Formelle Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahme muss mit dem LfDH abgestimmt sein. Die Abstimmung bedeutet, dass die Maßnahme hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung einverständlich mit dem LfDH festgelegt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ergibt sich hieraus nicht. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesondere nach dem HDSchG, müssen vorliegen, begründen jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Zuwendung.
4.2 Der Antragsteller muss einen Förderantrag gemäß Ziffer 7.1 vorlegen.
4.3 Doppelförderung ist ausgeschlossen, Ergänzungsförderung unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.4 zulässig.
4.4 Der Antragsteller muss erklären, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
4.5 Der Antragsteller muss in seinem Antrag Auskunft zur zeitlichen Planung geben (siehe Ziffer 7.1.2). Eine Förderung ist grundsätzlich für das Haushaltsjahr der Antragstellung vorgesehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kommt die Förderung einer Maßnahme in Betracht, die sich auf das Folgejahr erstreckt (Überjährigkeit).
4.6 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs-/ Leistungs-/ Bauvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten ist dabei als Beginn der Maßnahme zu werten. Planung, Untersuchung und Fachgutachten gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Satz 1 findet keine Anwendung bei sich überschneidenden oder direkt aufeinanderfolgenden Maßnahmen, für die im Vorjahr Mittel bewilligt worden sind, bei denen eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht eingetreten ist und für die im Folgejahr ein erneuter Antrag auf Förderung gestellt wird (Fortsetzungsmaßnahmen).
Ist eine Maßnahme aufgrund zwingender Umstände unaufschiebbar, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einem vorzeitigen Beginn zustimmen (vgl. Ziffer 7.1.2). Die Zustimmung begründet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.
5. Materielle Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung regelmäßig Vorrang vor anderen Maßnahmen.
5.2 Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
5.2.1 Zu denkmalbedingten Aufwendungen zählen insbesondere
- anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare,
- Ausgaben für die Miete sowie Auf- und Abbau von Gerüsten,
- Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen einschließlich Dokumentationen,
- Ausgaben für restauratorische Befunduntersuchungen und Sicherungen,
- Ausgaben für Planungsarbeiten, zum Beispiel für die Revitalisierung ungenutzter Kulturdenkmäler,
- Ausgaben für die Anwendung vorbildlicher Erhaltungsmethoden und
- Ausgaben für bodendenkmalpflegerische Untersuchungen einschließlich deren Dokumentation.
5.2.2 Zu den denkmalbedingten Aufwendungen zählen weiter:
- Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie
- Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Umfang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang des Originals gering ist.
5.2.3 Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zu den denkmalbedingten Aufwendungen, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben
- des Erwerbs eines Kulturdenkmals,
- einer Totalrekonstruktion,
- eines Neubaus in einer Gesamtanlage,
- für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- für Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
- laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
- eigene Arbeitsleistung (Ausnahme: Ziffer 5.5)
- Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
- rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.
5.4 Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten (vgl. § 13 Abs. 1 HDSchG), um Maßnahmen der UDSchB nach § 14 HDSchG zu ermöglichen, oder um Ansprüche nach § 27 HDSchG abzuwenden, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen der Ziffer 5.1 und 5.2 abgewichen werden.
5.5 Berücksichtigung von Eigenleistungen
5.5.1 Die vom Zuwendungsempfänger oder von dessen im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten / Lebenspartner geleistete Eigenarbeitszeit kann bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit dem gesetzlich geltenden Mindestlohn, bei Nachweis der fachlichen Eignung für die auszuführende Arbeit mit 25 Prozent über dem Mindestlohn, anzusetzen. Die fachliche Eignung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine längerfristige Tätigkeit in einem eigenen oder dritten Unternehmen ausgeübt wurde/wird, die der geförderten auszuführenden Arbeit entspricht (Nachweis z.B. durch Arbeitsvertrag/Arbeitszeugnis/ Erklärung Arbeitgeber oder Unternehmensinhaber) oder ein Berufsabschluss im Bereich der auszuübenden Tätigkeit besteht (Nachweis durch entsprechende Urkunden). Die Eigenarbeitszeit ist als Eigenanteil im Finanzierungsplan nur berücksichtigungsfähig, wenn sie mehr als 150 Stunden beträgt. Die Mindestleistungsgrenze von 150 Stunden pro Maßnahme gilt für alle Zuwendungsempfänger und damit auch für Gemeinden, Kirchen, Vereine und Unternehmer. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten oder des Bauamts der Gemeinde oder der UDSchB glaubhaft zu machen.
5.5.2 Das vom Zuwendungsempfänger selbst aufgewendete Material wird zum nachgewiesenen Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen ist nur gegen Rechnung und ortsüblichen Preisen zuwendungsfähig.
5.5.3 Bei Unternehmern, einschließlich Handwerkern und Restauratoren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden, können die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils von 25 Prozent bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent der Gesamtkosten. Um Eigenleistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs handelt es sich auch, wenn ein Unternehmer eigene Firmenmitarbeiter zur Erreichung des Zuwendungszwecks einsetzt.
5.5.4 Bei Eigenleistungen von Kommunen, zum Beispiel bei der Planung, Bauleitung und Durchführung der Baumaßnahme – auch durch einen Bauhof –, kann der tatsächliche Lohn (Lohn und Lohnnebenkosten) der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 Prozent bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 Prozent anerkannt werden.
5.5.5 Die Zuwendung darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Eigenleistung von den Gesamtausgaben verbleibt. Die geleistete Eigenarbeitszeit wird nicht vergütet.
6. Art und Umfang der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 LHO). Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand gemäß Ziffer 5.2.
6.2 Bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe werden im Sinne des erheblichen Landesinteresses insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- die Dringlichkeit des Falles (diese kann, muss aber nicht resultieren aus der akuten Gefährdung des Kulturdenkmalsaufgrund seines Bauzustandes),
- die Bewertung der Maßnahme hinsichtlich des Substanzerhalts (zum Beispiel weitgehender Erhalt der historischen Substanz),
- das denkmalpflegerische Interesse an der Maßnahme,
- die Zahl der vorliegenden Anträge sowie
- die im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel.
Das LfDH entscheidet in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.
6.3 Zuwendungen werden in der Regel bei Gebietskörperschaften und Kirchen nur ab einer Höhe von 10.000 Euro gewährt, bei sonstigen Zuwendungsempfängern ab 1.000 Euro (Bagatellgrenze).
6.4 Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzlichen denkmalbedingten Aufwand verursachen. Das LfDH ist vor Eingehen entsprechender Verpflichtungen nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zu informieren. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
7. Verfahren
7.1 Antrag
7.1.1 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LfDH erhältlichen Vordrucke bzw. über den hierfür vorgesehenen Dienst im vom Land Hessen bereitgestellten Online-Portal bis spätestens zum 1. Oktober des Vorjahres zu stellen. Die notwendigen Unterlagen (Ziffer 7.1.2), sind beizufügen. Verspätet eingehende Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Antragstellung durch Umstände verhindert wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat (zum Beispiel technische Schwierigkeiten beim Online-Antragsportal).
7.1.2 Der Antrag muss alle zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten, insbesondere:
- Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesondere nach dem HDSchG,
- eine Erläuterung der geplanten Leistungen, in der auch auf die Dringlichkeit der Maßnahme Bezug genommen wird (Projektbeschreibung). Planunterlagen können ergänzend beigefügt werden,
- einen Zeitplan für das geplante Vorhaben,
- einen Finanzierungsplan (Gegenüberstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und der beabsichtigten Finanzierung, einschließlich Eigenmittel und Drittmittel),
- Kostenschätzung / Kostenberechnung / Angebote für einzelne Gewerke,
- die Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und vor Erhalt eines Zuwendungsbescheids auch nicht begonnen wird. Im begründeten Einzelfall ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 4.5 möglich.
7.1.3 Das LfDH teilt dem HMWK bei Bedarf den Planungsstand mit zu
- den zu fördernden Projekten ab 30.000 Euro
- der regionalen Verteilung der Mittel auf die Bereiche der UDSchB und eine Liste der kommunalen Projekte.
7.2 Bewilligung
7.2.1 Das LfDH bewilligt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Zuwendung durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten oder um Ansprüche nach § 27 HDSchG abzuwenden (vgl. Ziffer 5.4) ist dies im Bewilligungsbescheid darzustellen und zu begründen.
7.2.2 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P / ANBest-GK) und ggfs. für den jeweiligen Einzelfall geltende Besondere Nebenbestimmungen müssen im Bewilligungsbescheid zu dessen Bestandteil erklärt werden.
7.2.3 Die UDSchB und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden des Zuwendungsempfängers erhalten eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides und, soweit erforderlich, die geprüften Antragsunterlagen.
7.2.4 Anträge, die im Rahmen dieser Richtlinie nicht bewilligt werden können, sind unter Einhaltung der Vorgaben des HVwVfG schriftlich abzulehnen.
7.2.5 Änderungen des Bewilligungsbescheides bedürfen der Schriftform.Bei Änderungen des Bewilligungsbescheids hat die Bewilligungsbehörde §§ 48 bis 49a HVwVfG zu beachten.
7.3 Verwendungsnachweis und Mittelauszahlung
7.3.1 Die bewilligte Zuwendung wird durch das LfDH frühestens nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt. Dies jedoch erst, wenn die entsprechend nachzuweisenden Ausgaben entstanden und durch geprüften Verwendungsnachweis gemäß Ziffer 7.3.5 nachgewiesen sind.
7.3.2 Soweit die Zuwendung 10.000 Euro übersteigt, können nach Vorlage eines Mittelabrufes Teilbeträge ausgezahlt werden, wenn bereits entsprechende zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen und bezahlt wurden.
7.3.3 Die bewilligte Zuwendung ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid angegebenen Frist des laufenden Haushaltsjahres (Bewilligungszeitraum) abzurufen. Das LfDH kann die Frist auf Antrag verlängern.
7.3.4 Verzögert sich das Bauvorhaben ohne eigenes Verschulden des Zuwendungsempfängers, können bei Zuwendungen über 30.000 Euro nicht verausgabte Mittel auf Antrag in das Folgejahr zweckgebunden übertragen werden. Der Antrag enthält eine ausführliche Darstellung der Verzögerung und muss frühzeitig, spätestens jedoch zum 31. Oktober bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Genehmigung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des HMWK und des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF), wobei das LfDH die Anträge fachlich prüft und dem HMWK zur Überprüfung als Fach-/Rechtsaufsicht zusendet. Positiv bewertete Mittelübertragungsanträge trägt das HMWK dem HMdF mit der Bitte um Zustimmung an. Wird der Mittelübertragung nicht zugestimmt, kann der Antragsteller einen neuen Förderantrag stellen, um die Restfinanzierung zu sichern. Für den Folgeantrag gelten die Vorgaben dieser Förderrichtlinie, es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Dem Zuwendungsempfänger wird empfohlen, sich im Falle von Verzögerungen ohne eigenes Verschulden frühzeitig mit dem LfDH abzustimmen.
7.3.5 Der Verwendungsnachweis ist auf den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblättern zu führen. Ihm ist ein Sachbericht einschließlich Fotografien der umgesetzten Maßnahme sowie ein zahlenmäßiger Nachweis beizufügen. Näheres regeln die Allgemeinen Nebenbestimmungen. Der Bewilligungsbescheid legt fest, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu führen ist.
7.3.6 Der Zuwendungsempfänger beachtet die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen.
7.3.7 Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis die Einhaltung des Vergaberechts nachzuweisen. Auch der nichtöffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahme im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen (siehe Nr. 3 ANBest-P), wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt.
7.3.8 Durch die Bewilligungsbehörde sind die jeweils geltenden Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen für Baumaßnahmen zu beachten.
7.3.9 Bei Maßnahmen privater Denkmaleigentümer mit einer vorgesehenen Zuwendung von über 250.000 Euro erfolgt die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch den LBIH.
7.3.10 Die denkmalfachliche Prüfung bleibt in jedem Falle dem LfDH vorbehalten.
8. Veräußerung eines geförderten Kulturdenkmals / Wertausgleich
8.1 In den Bewilligungsbescheid wird ab einer Fördersumme von mehr als 150.000 Euro eine Wertausgleichklausel aufgenommen, wenn die denkmalbedingten Aufwendungen mit mindestens 50 Prozent gefördert werden. Eine Wertausgleichsklausel ist nur für private Zuwendungsempfänger und damit nicht für Gebietskörperschaften und kirchliche Einrichtungen aufzunehmen.
8.2 Zur Sicherung des Wertausgleichanspruchs haben private Zuwendungsempfänger auf ihre Kosten Sicherheiten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrags zu bestellen und vor Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen. Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn der Wertausgleichsanspruch erfüllt wurde, spätestens jedoch nach 15 Jahren. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
8.3 Für die Fälle der Ziffern 8.1 und 8.2 sind folgende Besondere Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen:
- „Im Falle der Veräußerung des geförderten Kulturdenkmals durch den derzeitigen Eigentümer innerhalb von 15 Jahren ist ein Betrag in Höhe von […] an das Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, als Ausgleich für den dem Kulturdenkmal durch die gewährte Zuwendung zugeflossenen Wertzuwachs mit folgender Maßgabe zurückzuzahlen, wobei Fristbeginn der Ablauf des Haushaltsjahres ist, in dem die Bewilligung ausgesprochen wurde (31. Dezember). Eine Abschreibung des Anspruchs findet jährlich mit 6⅔ % statt.
- Die zweckentsprechende Verwendung ist durch eine jederzeit fällige mit… % verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung von… Euro zu Gunsten des Landes Hessen, vertreten durch das Landesamt Denkmalpflege Hessen, zu sichern.
- Der Zuwendungsempfänger hat dem LfDH unverzüglich eine entsprechende Veräußerung anzuzeigen.“
Die Buchgrundschuld hat folgenden Wortlaut:
„Buchgrundschuld in Höhe von… Euro zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung zur Erhaltung des Kulturdenkmals... und des Wertausgleichanspruchs gemäß Ziffer... des Bewilligungsbescheids vom [Datum]. Die Buchgrundschuld ist jederzeit fällig und mit… % zu verzinsen. Begünstigt ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, dieses vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.“
9. EU-Beihilferechtliche Einordnung
Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, finden
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 23. Juni 2023, S. 1) – AGVO – oder
- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) – De-minimis-Verordnung – in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.
9.1 Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
9.2 Sofern eine Beihilfe nach der AGVO in Betracht kommt, sind neben den besonderen Bestimmungen in Art. 53 AGVO auch die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Bestimmungen der AGVO einzuhalten:
- Eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO ist ausgeschlossen.
- Gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
- Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst, a-e AGVO zutrifft.
- Die Anmeldeschwelle nach Art. 4 AGVO wird beachtet.
- Der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Beihilfeantrag mit allen erforderlichen Inhalten nach Art. 6 AGVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
- Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (Transparency Award module, kurz: TAM) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum veröffentlicht werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Laufzeit dieser Richtlinie betreffend die Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031 befristet.
10.2 Die Laufzeit dieser Richtlinie betreffend die Förderung auf Grundlage der AGVO ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.
10.4 Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 84 LHO bleibt unberührt.
Wiesbaden, den 14. Januar 2025
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
V 4 – 784/31.000 – (0099)
– Gült.-Verz. 76 –
StAnz. 8/2025 S. 193