Künftig sollen die Hochschulen einen breiteren Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Dauer der für die staatliche Anerkennung erforderlichen Praxisphase erhalten. Deren Mindestdauer wird künftig auf einen Umfang festgelegt, der einer 100-tägigen Vollzeitbeschäftigung entspricht. Dies war bisher nur im Rahmen einer Erprobungsklausel möglich, die bisherige Regeldauer der Praxisphase lag bei einem Jahr. Zudem werden ausgewiesene Kenntnisse im Kinderschutz, der seit jeher einen Handlungsschwerpunkt der Landesregierung bildet, als Voraussetzung einer staatlichen Anerkennung ausdrücklich vorgesehen. Diese Kenntnisse, etwa im pädagogischen, soziologischen oder auch medizinischen Bereich werden benötigt, um ein professionelles Handlungswissen rund um Kinderschutz entwickeln zu können. Klargestellt wird auch, dass sich Studiengänge, die zu einer staatlichen Anerkennung führen, inhaltlich am Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit ausrichten müssen.
„Mit dem Gesetz betonen wir die Bedeutung des Kinderschutzes in der Ausbildung und leisten einen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Qualitätssicherung. Nach den durchweg positiven Erfahrungen der Hochschulen mit der verkürzten Praxisphase werden wir diese nunmehr als ein Regelmodell etablieren“ erklärt Staatsminister Gremmels. „Da auch längere Praxisphasen möglich bleiben, können alle Hochschulen an ihren etablierten Modellen festhalten. Die nunmehr auch ausdrücklich vorgesehene inhaltliche Orientierung an dem einschlägigen Qualifikationsrahmen
bürgt für einen hohen Standard der staatlichen Anerkennung als Voraussetzung für die Ausübung von Berufen von herausragender Verantwortung und gesellschaftlicher Bedeutung“, so Minister Gremmels weiter.
Der Gesetzentwurf wird nun vom Hessischen Landtag beraten und soll bis Ende des
Jahres beschlossen werden.